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WEKA (bli) | News | 10.02.2012
Die neue Elektroschutzverordnung 2012
Die neue Verordnung löst die ESV 2003 vollständig ab – auch hinsichtlich der Normen in den Anhängen. Neu ist unter anderem der Umfang der Prüfungen (Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfung) und Prüfungsinhalte.
Grundsätzliches
Die Elektroschutzverordnung 2012, kurz ESV 2012, (BGBl II Nr 33/2012) enthält Vorschriften für Arbeitgeber betreffend elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen sowie Blitzschutz.
Arbeitgeber haben für den Schutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer zu sorgen. Die allgemeinen Bestimmungen sowie die verschiedenen Schutzmaßnahmen (Basisschutz, Fehlerschutz etc) hierzu sind in der neuen Elektroschutzverordnung genauer ausformuliert als in der bisher gültigen Elektroschutzverordnung 2003.
Neuerungen im Überblick
- Unterscheidung in Basisschutz, Fehlerschutz, Zusatzschutz (§§ 3-5 ESV 2012)
- Regelungen in Bezug auf die Arbeit an und in der Nähe von elektrischen Anlagen (2. Abschnitt: §§ 12-14 ESV 2012)
- Umfang der Prüfungen vor Inbetriebnahme, der wiederkehrenden Prüfungen und der Prüfinhalte (§§ 7-11 ESV 2012)
- Festlegung von Schutzabständen in der Gefahrenzone und der Annäherungszone – abhängig von der Netz-Nennspannung
Wiederkehrende Prüfungen
Wiederkehrende Prüfungen sind erforderlich für
- elektrische Anlagen,
- ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel der Schutzklasse I in Arbeitsstätten,
- ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die im Bergbau oder bei Untertagebauarbeiten verwendet werden.
Für diese darf der Zeitabstand zwischen den wiederkehrenden Prüfungen längstens fünf Jahre betragen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen zB:
- für elektrische Anlagen, die nur geringen Belastungen ausgesetzt sind (z. B. im Büro) ist eine Prüfung alle zehn Jahre ausreichend.
- auf Baustellen sowie in auswärtigen Arbeitsstellen und Teilen von Arbeitsstätten, in denen feste mineralische Rohstoffe obertage gewonnen oder aufbereitet werden, ist eine Prüfung längstens jedes Jahr erforderlich
- in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosions-gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, längstens alle drei Jahre
- bei außergewöhnlicher Beanspruchung, zB Feuchtigkeit, Einwirkung von Säure etc, längstens drei Jahre, in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, ein Jahr.
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten
Die ESV 2012 tritt mit 1. März 2012 in Kraft und ersetzt damit die bis dahin gültige ESV 2003. Durch die Novelle (BGBl II Nr 33/2012) kommt es auch zur Änderung einiger Bestimmungen folgender Vorschriften:
- Bauarbeiterschutzverordnung: §§ 13, 14, 60 Abs 5 und § 97 treten am 1. März 2012 außer Kraft
- Verordnung explosionsfähige Atmosphären: Unter anderem entfällt § 3 Abs 2 Z 2 und einige Bestimmungen, auch im Anhang, werden ergänzt
- Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik tritt am 1. März 2012 als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft
- Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung: Einige Bestimmungen treten am 1. März 2012 außer Kraft
Die Vorschrift im Volltext finden Sie auf dem Portal unter: