Dokument-ID: 340084

WEKA (bli) | News | 03.01.2012

Die neue Grenzwerteverordnung 2011 – die wichtigsten Änderungen

Durch die Novelle kommt es unter anderem zu geänderten Bestimmungen bezüglich des Umluftverbots beim Einsatz krebserzeugender Arbeitsstoffe sowie zur Senkung einiger MAK-Werte.

Mit 19. Dezember 2011 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl II Nr 429/2011) die Änderung der Grenzwerteverordnung kundgemacht. Der Titel der Verordnung lautet nun Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) anstelle von Grenzwerteverordnung 2007.

Umluftverbot beim Einsatz krebserzeugender Arbeitsstoffe

Bei der Luftrückführung bei Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe wird künftig deutlicher unterschieden zwischen

  • Klima- und Lüftungslagen und
  • Absauganlagen und Absauggeräten.

Für Industrieabsauger zur Absaugung oder Reinigung von Holzbearbeitungsmaschinen gibt es spezielle Erleichterungen.

Holzstaub

Ab sofort gelten für alle Holzstäube die gleichen Anforderungen. Die bisherige Sonderregelung für Hartholzstaub entfällt somit.

Weiters gibt es für Holzstaub eine Neuregelung bezüglich des TRK-Werts. Unter bestimmten Bedingungen darf der TRK-Wert von 2 mg/m³ bis zu einem Wert von maximal 5 mg/m³ überschritten werden.

Weitere Änderungen im Überblick

Folgende Bereiche sind weiters betroffen:

  • Durchführung von Vergleichs- und Kontrollmessungen: Die Kriterien, nach denen Vergleichsmessungen entfallen können und stattdessen Kontrollmessungen ausreichend sind, wurden vereinfacht.
  • Wiederkehrende Prüfpflichten für Absauggeräte: Bisher gab es nur für Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen eine verpflichtende jährlich wiederkehrende Prüfung, nun gilt dies auch für Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, nicht jedoch für Industriestaubsauger, die nur für die Abreinigung verwendet werden.

Änderung und Ergänzungen in den Anhängen der GKV 2011

  • Anhang I – Stoffliste: Neue Stoffe kommen hinzu, bei anderen gibt es Änderungen bezüglich der Grenzwerte (MAK-Werte und TRK-Werte)
  • Anhang III: Die Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe wurde aktualisiert
  • Anhang IV: Die Maschinenliste Holzstaub entfällt. Die Liste von Holzbearbeitungsmaschinen, bei denen der TRK-Wert von 2 mg/m³ unter bestimmten Umständen überschritten werden darf, ist direkt im Verordnungstext zu finden (§ 16 GKV 2011).
  • Anhang V: Erhält die neue Bezeichnung „Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten“ anstelle von „Hartholz-Liste“.
  • Anhang VI: Neuer Anhang, der eine Liste fortpflanzungsgefährdender Arbeitstoffe enthält. Darunter sind Stoffe zu verstehen, die die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, das Kind im Mutterleib schädigen etc

In-Kraft-Treten

Die Änderungen der Grenzwerteverordnung 2011 sind größtenteils am 20. Dezember 2011 in Kraft getreten. Jedoch gibt es Übergangsbestimmungen – so gilt für bereits genehmigte Absauganlagen für krebserzeugende Schwebstoffe hinsichtlich der maximal zulässigen Konzentration in der Rückluft bei Umluftbetrieb eine Übergangsfrist bis zum 1. Jänner 2020. Auch bestimmte Anforderungen an die Aufstellung bereits genehmigter Holzstaub-Absauganlagen treten erst nach dem 1. Jänner 2020 in Kraft.

Quelle:

WKO

Die Vorschrift im Volltext finden Sie auf dem Portal:

Grenzwerteverordnung 2011