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WEKA (bli) | News | 19.04.2016

Duale Druckgeräteverordnung ist zum Teil bereits in Kraft

Die neue Verordnung ersetzt die einfache Druckbehälter-Verordnung und die geltende Druckgeräteverordnung. Die Bestimmungen für einfache Druckbehälter sind bereits am 20. April 2016 in Kraft getreten.

Allgemeines, Umsetzung von EU-Recht

Die neue Verordnung, erschienen in BGBl II Nr 59/2016 und DDGB abgekürzt, ersetzt die bisherige Druckgeräteverordnung (BGBl II Nr 426/1999) und die einfache Druckbehälter-Verordnung (BGBl Nr 38/1994). Mit ihr wird EU-Recht in österreichisches Recht umgesetzt und zwar die EU-Richtlinien 2014/68/EU und 2014/29/EU.

Dabei geht es primär um die Einführung harmonisierter Verwaltungsvorschriften für den Bereich der Druckgeräte und der einfachen Druckbehälter. Grundlegende Regelungen dazu wurden bereits im neuen Druckgerätegesetz (BGBl I Nr 161/2015) verankert. Die DDGB ergänzt nun gerätespezifische Detailbestimmungen für Druckgeräte und einfache Druckbehälter.

Inhalte der DDGB

Die DDGB ist in 3 Hauptstücke gegliedert, im ersten befinden sich die Bestimmungen zu den Druckgeräten, im zweiten jene zu den einfachen Druckbehältern. Im dritten Hauptstück sind gemeinsame Übergangs- und Schlussbestimmungen enthalten.

Die wesentlichsten Punkte sind dabei:

  • Allgemeine Bestimmungen: Geltungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
  • Sicherheitstechnische Bestimmungen: allgemeine Sicherheitsanforderungen sowie technische Anforderungen an Druckgeräte, Baugruppen und einfache Druckbehälter
  • Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler)
  • Konformität und Einstufung: Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung

Wer ist betroffen?

Betroffen sind primär Unternehmen, die Druckgeräte oder einfache Druckbehälter herstellen, einführen, mit solchen Geräten oder Behältern handeln sowie Konformitätsbewertungsstellen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Die Bestimmungen für einfache Druckbehälter traten bereits am 20. April 2016 in Kraft. Die Bestimmungen für Druckgeräte treten erst am 19. Juli 2016 in Kraft.

Außerdem dürfen Druckgeräte und Baugruppen,

  • die bis 29. Dezember 1999 zugelassen und bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht wurden, weiter in Betrieb genommen werden;
  • die vor dem 19. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden und den Bestimmungen der Druckgeräteverordnung zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens entsprochen haben weiterhin auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

Von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Druckgeräteverordnung ausgestellte Bescheinigungen und gefasste Beschlüsse bleiben aufrecht.

Ähnliches gilt für einfache Druckbehälter, die der einfachen Druckbehälter-Verordnung zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens entsprochen haben und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden. Auch diese dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden. Bescheinigungen, die von Bewertungsstellen gemäß der einfachen Druckbehälter-Verordnung ausgestellt wurden, bleiben aufrecht.

Die aktuelle Vorschrift finden Sie auf dem Portal unter

Duale Druckgeräteverordnung

Quelle

WKO

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Unser Autor Dr. Gernot Wurm fasst seit Jahren in einer einzigartigen Publikation die technischen Prüfverpflichtungen für Betreiber in Österreich zusammen. Ziel des übersichtlich gestalteten Werkes ist es, Ihnen bei der Wahrnehmung der für Sie zutreffenden Verpflichtung als Unterstützung zu dienen und Sie regelmäßig über die Änderungen in der umfangreichen Gesetzeslandschaft zu informieren. Selbstverständlich werden auch alle Neuerungen in Bezug auf das Druckgerätegesetz stetig eingearbeitet werden.

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