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WEKA (bli) | News | 11.01.2017

Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bei Arbeiten auf Dächern

Arbeiten auf Dächern bergen immer besondere Gefahren, Arbeitgeber sind dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden. Hierzu gibt es auch eine aktuelle VwGH-Entscheidung.

Was sind „Arbeiten auf dem Dach“?

Zu den „Arbeiten auf Dächern“ im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften zählen nicht nur Arbeiten, bei denen das Dach hergestellt, umgebaut oder abgebaut wird, sondern Arbeiten jeglicher Art „auf dem Dach“ (z. B. Schneeräumung des Dachs oder Anbringen einer Dachschalung). Auch Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, die Herstellung des eigentlichen Gewerkes sowie alle erforderlichen Arbeiten für die Sicherung und die Benützung der erforderlichen Zugänge zu den Arbeitsstellen gehören dazu.

Absturzgefahr von Dächern vermeiden

Die Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend Arbeiten auf Dächern befinden sich im 11. Abschnitt der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) in §§ 87 bis 90.

Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen (§ 8 BauV), Abgrenzungen (§ 9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§ 10 BauV) angebracht werden.

Bei Arbeiten auf Dächern bis zu einer Absturzhöhe von 3,00 m dürfen Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten bei günstigen Witterungsverhältnissen sowie von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen.

Aktuelle VwGH-Entscheidung – VwGH 30.8.2016, Ra 2016/02/0154

Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Wie bereits in einem früheren Erkenntnis (19. März 2013, Zl 2009/02/0055), kam der VwGH zur Erkenntnis, dass es unerheblich ist, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Betreten der Baustelle durch einen Arbeitnehmer eine Absicherung vorhanden gewesen ist. Es kommt darauf an, ob zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten eine Absicherung vorhanden war oder nicht. Ist das nicht der Fall hat der Arbeitgeber gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen.

Es ist nämlich die Pflicht des Arbeitgebers die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen (hier: Vorhandensein einer korrekten Absicherung), bevor Arbeitnehmer mit den Bauarbeiten beginnen. Das heißt, nur wenn die Vorschriften eingehalten sind, darf er Arbeitnehmern die Verrichtung seiner Tätigkeit ermöglichen.

Hinweis:

Die Anordnungen nach § 87 Bauarbeiterschutzverordnung richten sich auch an Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen.

Mehr Infos zum Thema

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