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Josef Schaffer | News | 18.09.2019

Einreichung von Unterlagen für die Betriebsanlagengenehmigung: wie geht’s richtig?

DI Josef Schaffer beschreibt im Teil 9 der Newsletter-Reihe, was Sie hinsichtlich der Abfallwirtschaft bei der Einreichung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren beachten sollten und welche Unterlagen erforderlich sind.

Einleitung

Eigentlich klingt es ganz einfach – Zusammenstellung der Einreichunterlagen gemäß § 353 Gewerbeordnung. Diesbezüglich gibt es im Hinblick auf den Umfang zwei verschiedene Denkweisen:

  • entweder kurz und einfach oder
  • umfangreich und detailliert.

Hinweis:

Entscheiden Sie sich bereits im Vorhinein, ob kurz und einfach oder detailliert und umfangreich – es sollte durchgängig einheitlich sein.

Der kostenmäßig gravierende Nachteil der umfangreichen Darstellung (Kosten für Beilagen) wurde bei der letzten Novelle der Gewerbeordnung beseitigt (es fallen dafür keine Kosten mehr an).

Inhalte

  1. Antrag (1-fach)
  2. Betriebsbeschreibung: Allgemein verständliche Beschreibung des Betriebsablaufs und der wichtigsten Arbeitsschritte (4-fach).
  3. Verzeichnis der Maschinen und Betriebseinrichtungen: zB Drehbank, Kompressor, Kreissäge, Kühlgeräte, Heizung, Lüftung (4-fach).
  4. Pläne und Skizzen(4-fach):
    1. Lageplan: Darstellung der Betriebsanlage und der nächstgelegenen Grundstücke und Gebäude
    2. Grundrissplan/Bauplan: Darstellung der gesamten Betriebsanlage, dh Gebäude und Freiflächen inklusive der Nutzungen
    3. Maschinenaufstellungsplan: Darstellung der Maschinen und Betriebseinrichtungen laut Verzeichnis
    4. Abfallwirtschaftskonzept: Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (4-fach)
    5. Unterlagen für die Beurteilung des Projekts: Zu erwartende Emissionen zB Lärm, Abluft, Geruch, Abwasser, Verkehrsaufkommen etc (1-fach).
    6. erforderliche Unterlagen zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat (1-fach).

Vorbesprechungen und/oder Bausprechtage

Grundsätzlich sollten einer Einreichung entsprechende Behörden- und/oder Sachverständigenkontakte vorausgehen. Dies verkürzt erfahrungsgemäß das Verfahren.

  1. Bausprechtage: Nützen Sie diese Art der Projektvorbesprechung nur bei Vorliegen eines bereits weitgehend ausgearbeiteten Projekts oder im Hinblick auf einen detaillierten Fragenkatalog.
  2. Sachverständigenkontakte: Diese Art der Vorbesprechung ist bei einzelnen konkreten Details des Projekts sinnvoll. Das Problem liegt dabei aber oft darin, dass bei der Verhandlung dann eventuell ein anderer anwesend ist.

Tipp:

Gehen Sie nur mit einem ausgearbeiteten Projekt zum Bausprechtag.

Versuchen Sie zu erfahren, wer als Sachverständiger bei der Verhandlung dort sein wird.

Vorprüfung

Das Projekt wird von der Bezirksverwaltungsbehörde den Sachverständigen zur Vorprüfung übermittelt. Zumeist werden sich daraus Nachfragen oder Nachforderungen ergeben. Damit wissen Sie zumeist, wer von den Sachverständigen für Ihr Projekt zuständig ist – klären Sie Unklarheiten oder strittige Fragen gleich mit diesen.

Hinweis:

Seien Sie nicht ungehalten, wenn es zu Nachforderungen kommt – es gibt kaum ein Projekt ohne Nachforderungen, es muss nur bei der Zeitdauer berücksichtig werden.

Homepage: www.topsicher.at

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