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Wolfram Hitz | News | 22.08.2019

Entgeltfortzahlung für freiwillige Helfer bei einem Schadensereignis

Mit 01.09.2019 tritt eine gesetzliche Regelung in Kraft, die zumindest teilweise Klarheit bringt, wie arbeitsrechtlich mit freiwilligen Helfern umgegangen werden soll, die während der Dienstzeit einen Einsatz antreten.

Seit vielen Jahren ist immer wieder die Frage offen, wie arbeitsrechtlich mit freiwilligen Helfern der Feuerwehr, des Roten Kreuzes oder anderer Institutionen umzugehen ist, die unter Umständen während der Dienstzeit einen Einsatz antreten (müssen).

Nach herrschender Lehre sind diese Fälle in der Regel nicht als entgeltfortzahlungspflichtige Dienstverhinderungsgründe gemäß § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB zu werten. Allerdings wird eine schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten verneint, sodass der Arbeitnehmer dem Dienst fernbleiben kann, aber keinen Entgeltanspruch hat.

In der Praxis obliegt es in der Regel der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie mit derartigen Situationen umzugehen ist.

Mit 01.09.2019 tritt nun eine gesetzliche Regelung in Kraft, die zumindest teilweise für Klarheit sorgt.

Anwendungsbereich

Die gesetzliche Neuregelung stellt darauf ab, dass ein Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert ist und zwar

  • wegen eines Einsatzes bei einem Großschadensereignis als
    • freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation,
    • eines Rettungsdienstes oder
    • einer Freiwilligen Feuerwehr bzw
    • als Mitglied eines Bergrettungsdienstes.

Es ist daher zunächst zu unterscheiden, auf welcher Basis der Arbeitnehmer einen Einsatz hat. Im Bergrettungsdienst ist es ausreichend, dass ein „Einsatz“ vorliegt. In allen anderen Fällen muss ein Großschadensereignis vorliegen, welches im Katastrophenfondsgesetz wie folgt definiert wurde:

Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest 8 Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

So der oben dargestellte Sachverhalt vorliegt, kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen. Dies allerdings nur dann, wenn das Ausmaß und die Lage der Freistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart wurden. Fraglich ist, wie dies im konkreten Einzelfall passieren soll, da die genannten Sachverhalte in der Regel ein schnelles Handeln der Helfer erfordern und es etwas praxisfern erscheint, dass zuvor noch Vereinbarungen über Ausmaß und Lage der Freistellung abgeschlossen werden.

So von beiden Seiten aber der klare Wille erkennbar ist, wird man wohl aus den Handlungen eine schlüssige Vereinbarung interpretieren können.

Vergütung für den Arbeitgeber

Als Ausgleich für die gewährte Freistellung und die Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitgeber eine Prämie aus dem Katastrophenfonds. Diese beträgt pauschal Euro 200 pro im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer und Tag.