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WEKA (msc) | News | 27.01.2015
ErsthelferInnen in Kleinbetrieben – Auslaufen der Übergangsregelungen
Seit 1.1.2015 gilt für ErsthelferInnen in Arbeitsstätten mit 1-4 ArbeitnehmerInnen die Pflicht für 8-stündige Auffrischungskurse. Sie löst die bisherige „Führerscheinregelung“ für Kleinbetriebe ab. Ein Erlass der Arbeitsinspektion konkretisiert dies.
Auffrischung alle 4 Jahre
Mit dem 01.01.2015 ist die Übergangsfrist für die 6-stündige Ausbildung von ErsthelferInnen in Betrieben mit 1-4 ArbeitnehmerInnen ausgelaufen. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie sie auch für den Führerschein erforderlich sind, reichen mit diesem Jahr also nicht mehr aus, um einen kleinen Betrieb im Sinne der Ersten Hilfe abzusichern. Alle ErsthelferInnen, die neu für einen solchen Betrieb bestellt werden, müssen zukünftig zumindest eine 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert haben. Eine Auffrischung ist alle vier Jahre nötig und muss ebenfalls 8 Ausbildungsstunden umfassen.
Auffrischungsintervall nicht falsch verstehen
Das Auffrischungsintervall von 4 Jahren ist in keinem Fall als weitere Übergangsregelung zu verstehen. Darauf weist das zentrale Arbeitsinspektorat in einem Erlass vom Dezember 2014 explizit hin. Die jeweilig nötige Auffrischung bezieht sich immer auf den zuletzt absolvierten Erste-Hilfe-Kurs und nicht auf das Ende der Übergangsregelung mit 01.01.2015. Wer also den letzten Erste-Hilfe-Kurs zwischen 1998 und 2011 gemacht hat, muss spätestens 2015 eine Auffrischung seiner Kenntnisse vornehmen – natürlich im Umfang von 8 Ausbildungsstunden. Für jeden, der einen Kurs bis Ende 2014 besucht hat, steht die 8-stündige Auffrischung jeweils in den kommenden Jahren an. Bis 2019 müssen also alle ErsthelferInnen auch in Betrieben von 1-4 Mitarbeitern eine 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert haben.
Quelle
Erlass der Arbeitsinspektion BMASK-461.301/0020-VII/A/3/2014