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WEKA (msc) | News | 10.11.2015

FAS-Pflicht für schwere Nutzfahrzeuge

Seit 1. November 2015 ist die Ausstattung von schweren Nutzfahrzeugen mit weiteren Fahrerassistenzsystemen europaweit verpflichtend. Notbrems- und Spurassistent sollen das seit 2014 vorgeschriebene ESP ergänzen und Unfälle wirksam verhindern.

EU-Verordnung 661/2009/EC

Alle schweren Nutzfahrzeuge, die neu verkauft oder neu zugelassen werden, sind mit 1. November 2015 sowohl mit Notbremsassistent als auch mit Spurassistent auszurüsten. Die Fahrassistenzsysteme werden durch die EU-Verordnung 661/2009/EC europaweit vorgeschrieben. Außerdem wird die Zulassung, der Verkauf und die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 untersagt, wenn diese nicht der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen. Die Entwicklung geht mit der Ausstattung von ESP (Elektronisches Stabilitätsprogramm) einher, das bereits seit 1.11.2014 verpflichtend vorgeschrieben ist.

Unfallwahrscheinlichkeit ein Drittel geringer

Die deutsche Berufsgenossenschaft Verkehr hatte die Ausstattung von Notbrems- und Spurassistenten mit Mitgliedsunternehmen in einem Feldversuch getestet. Dabei ergab sich für Fahrzeuge mit den zusätzlichen Fahrerassistenzsystemen eine um ein Drittel geringere Unfallwahrscheinlichkeit als in der Kontrollgruppe ohne die Systeme. Die Verantwortlichen bei der BG Verkehr erwarten sich von der neuen verpflichtenden Regelungen eine deutliche Steigerung der Verkehrssicherheit in Bezug auf alle schweren Nutzfahrzeuge.

Evaluierung von Kamera-Monitor-Systemen

Die Berufsgenossenschaft Verkehr zeigt sich bemüht weitere Fahrerassistenzsysteme auf die Straße zu bringen und insbesondere die Situation bei Abbiegeunfällen zu verbessern. Nächster Schritt könnte die Einführung von Abbiegeassistenten im Bereich der schweren Nutzfahrzeuge sein. Eine Evaluierung von Kamera-Monitor-Systemen wurde durch die BG Verkehr bereits in Auftrag gegeben.

Weitere Informationen

EG-Fahrzeugklassen:

  • M2 – Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
  • M3 – Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
  • N2 – Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
  • N3 – Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Meldung der Berufsgenossenschaft Verkehr