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Josef Schaffer | News | 07.07.2011

Ferialarbeit – Worauf ist zu achten?

DI Josef Schaffer gibt in seinem Beitrag einen kurzen Abriss bezüglich der Anforderungen, Problemstellungen und notwendigen Maßnahmen bei der Anstellung von FerialarbeiterInnen.

Mit dem Sommer kommt wieder jene Zeit, in der kurzzeitig neue, vorwiegend junge Gesichter, in den Betrieben „auftauchen“ um nach zumeist einem Monat wieder zu verschwinden. Bei dieser Gruppe von ArbeitnehmerInnen, sog FerialarbeiterInnen, sind einige Dinge zu beachten. Zusätzlich sollten Sie besondere Vorsicht walten lassen, da erhöhte Ausfallszeiten durch Unfälle zu erwarten sind.

Handelt es sich um Kinder, Jugendliche oder Erwachsene?

Grundsätzlich muss, ausgehend vom KJBG (Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987) unterschieden werden, ob die Personen bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben oder jünger sind. Diese Unterscheidungen haben insbesondere Auswirkungen auf die Arbeitszeitgestaltung.

Dazu § 2. Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
(1) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige

  1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
  2. bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.

1a) Für Minderjährige (Abs 1 Z 1), die die Schulpflicht vollendet haben un

  1. in einem Lehrverhältnis oder
  2. im Rahmen eines Ferialpraktikums (§ 20 Abs 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986) oder
  3. im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962 oder
  4. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gemäß § 8b Abs 2 Berufsausbildungsgesetz, BGBl Nr 142/1969, beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 5 für Jugendlichen.

Ausgehend von diesen Bestimmungen, werden Jugendliche unter 15 Jahren zumeist nicht beschäf-tigt, da diesen eine tägliche Ruhezeit von mindesten 14 Stunden gewährt werden muss und sie täglich nur maximal 7 Stunden und wöchentlich maximal 35 Stunden arbeiten dürfen.

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen in Betrieben mit Schichtarbeit ist zusätzlich auch noch die Nachtruhe zu gewährleisten, welche grundsätzlich, mit einigen Ausnahmen für spezielle Berufe, von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr zu dauern hat.

Erhöhte Unfallgefahr

Da die Wahrscheinlichkeit von Unfällen bei dieser ArbeitnehmerInnengruppe besonders hoch ist, sind weitreichende Vorkehrungen zu treffen. Dies betrifft insbesondere:

  1. Unterweisungen: Die Erstunterweisung und auch Einweisung beim jeweiligen Arbeitsplatz und bei jeder Tätigkeit sollte gewissenhaft und nachweislich durchgeführt werden.
  2. Aufsicht: Die FerialarbeiterInnen allgemein, insbesondere Jugendliche, sollten unter einer erhöhten Aufsicht von erfahrenen MitarbeiterInnen ihre Arbeiten durchführen.
  3. Arbeitsumfang: Da es sich um großteils unerfahrene ArbeitnehmerInnen handelt, sollten Sie keine besonderen Erwartungen an die Arbeitsleistung stellen. Diesbezüglicher Druck führt zumeist nur zu schlechterer Qualität und stressbedingtem Fehlverhalten – seien Sie nachsichtig!
  4. Tätigkeiten: Überlegen Sie sich bereits vorher, für welche Tätigkeiten FerialarbeiterInnen eingesetzt werden können. Diese Tätigkeiten sollten nicht zu kompliziert und einweisungsintensiv sein und auch nicht zu oft gewechselt werden. Bedenken Sie, dass zB Instandhaltungsarbeiten eher ungeeignet sind.

Scheuen Sie sich nicht vor der Aufnahme von FerialarbeiterInnen – bereiten Sie sich jedoch gut darauf vor.