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Tony Griebler | News | 08.06.2011

Fluchtstiegen in Wohn-/Pflegeheimen

Gastautor Ing. Griebler geht in seinem Gastbeitrag näher auf das Thema Fluchtstiegen in Wohn- und Pflegeheimen ein. Was muss dabei z. B. im Hinblick auf PatientInnen im Rollstuhl beachtet werden?

Bei PatientInnen in Rollstühlen besteht in Geriatriezentren und ähnlichen Einrichtungen die Gefahr, dass diese aus Unachtsamkeit mit dem Rollstuhl über die Fluchtstiegen abstürzen können. Dies stellt eine Verletzungsgefahr für die PatientInnen aber auch eine Gefahr für andere Personen auf der Treppe dar.

Abnehmbare Poller können das Problem entschärfen, wenn diese folgende Kriterien erfüllen:

  • Abmessungen der Poller (10 cm Durchmesser, 1,0 m hoch, leicht entfernbar),
  • Anordnung der Poller vor den Treppen: Abstand zwischen den Pollern bzw
  • einem Poller und der Wand mindestens 60 cm,
  • Anwendung vornehmlich im Stations- und Bettenbereich, bei vergleichsweise
  • geringer Personenanzahl, die auf den Fluchtweg auf die Treppe angewiesen ist
  • Brandschutz- und Evakuierungskonzept nach TRVB N 132 (Krankenhäuser und
  • Pflegeheime – Bauliche Maßnahmen).

Ein Gutachten über die Zulässigkeit der Ausnahme vom § 19 Abs 1 Z 2 Arbeitsstättenverordnung ist für den konkreten Einzelfall vorzulegen. In diesem Gutachten ist der Brandschutz und ein Evakuierungskonzept gemäß dem Stand der Technik (z.B. TRVB N 132) auszuarbeiten. Die auf die Treppe angewiesene Personenanzahl ist zu berücksichtigen.