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WEKA (kp) | News | 19.03.2015

Funktionen von SFK und SVP – vereinbar oder unvereinbar?

Seit 1.1.2015 ist gesetzlich klargestellt, dass eine SFK oder ArbeitsmedizinerIn gleichzeitig auch SVP sein kann. Wann ist dies möglich und was spricht für bzw gegen diese Doppelfunktion?

Die Novelle des ASchG im Dezember 2014, BGBl I Nr 94/2014, hat im § 10 mit dem neuen Abs 10 die Weichen dafür gestellt. Davor war es über den Weg eines Erlasses des ZAI auch schon zulässig. Im Betrieb angestellte SFK und AMEDs – nicht aber externe – können seit 1.1.2015 laut ASchG auch als SVP bestellt sein. Ziel der Novelle waren die Klarstellung und Verwaltungsvereinfachungen für die österreichischen Unternehmen.

Nützen können diese Regelung nach einer Schätzung ca 3.480 Betriebe in Österreich. Im Vorfeld der Novelle gab es viele Stimmen dafür und dagegen.

Stimmen dafür und dagegen

Die Befürworter begrüßen, dass die Betriebe die Möglichkeit haben, ihre interne Organisationsstruktur schlanker zu halten und dass die drei Ausbildungstage entfallen können, da Präventivfachkräfte umfassend im Arbeitsschutz ausgebildet sind.

Ein wesentliches Gegenargument ist, dass diese beiden Funktionsbereiche nicht vereinbar sind. Der Hauptgrund wird darin gesehen, dass SFKs und AMEDs laut ASchG die Aufgabe haben, die ArbeitgeberInnen zu beraten. Betriebseigene PFK sind direkt den ArbeitgeberInnen zu unterstellen, agieren somit als Stabsfunktion. SVPs wiederum haben die Aufgabe, die Interessen der Kollegenschaft zu vertreten, sollen die Arbeitsvorgänge vor Ort gut kennen und stehen im Naheverhältnis zum Betriebsrat. Zusätzlich sind SVPs bei der Anpassung von Arbeitsvorgängen, bei der Auswahl von PSA aktiv miteinzubeziehen. Darüber hinaus sind sie bei der Abberufung von Präventivfachkräften beizuziehen, würden gegebenenfalls also selbst über ihre eigene Abberufung mitentscheiden.

Aktuelle Übersicht über die Vereinbarkeiten mit der Funktion von SFK, AMED und SVP des ZAI

Auf der Website des Zentral-Arbeitsinspektorats findet man eine Übersicht darüber, welche Unternehmensmitglieder SFK, AMED bzw SVP sein können. Für verantwortliche Beauftragte zB sind weiterhin alle drei Rollen unvereinbar, auch das Unternehmermodell für Betriebe mit weniger als 50 MitarbeiterInnen kann für sie nicht angewendet werden (§ 83 Abs 9 ASchG). Handelsrechtliche GeschäftsführerInnen, dh die zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufenen Organe, können nur im Rahmen des Unternehmermodells gleichzeitig SFK sein. Für Verwandte des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin ist es gesetzlich nicht ausgeschlossen, eine der drei Funktionen zu übernehmen.

Weiterführende Informationen:

Das ASchG in der Praxis