Dokument-ID: 270301

WEKA (bli) | News | 23.05.2011

Gefährliche Arbeitsstoffe – welche Grenzwerte gibt es?

Bezüglich gefährlicher Arbeitstoffe sind einige Grenzwerte zu beachten, die im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und in der Grenzwerteverordnung 2007 festgelegt sind. Wie ist bei einer Grenzwerteüberschreitung vorzugehen?

Prinzipiell sollte die Konzentration von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in der Luft möglichst gering gehalten werden. Jedoch die im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sowie die in der Grenzwerteverordnung 2007 (GKV 2007) festgelegten Grenzwerte dürfen keinesfalls überschritten werden.

Festgelegte Grenzwerte im AschG

In § 45 Abs 1 ASchG ist der MAK-Wert (Maximale Arbeitskonzentration) und in § 45 Abs 2 ASchG der TRK-Wert (Technische Konzentration) festgelegt.

Unter dem MAK-Wert ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum zu verstehen, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt.

Der TRK-Wert wird nur für jene gefährlichen Arbeitsstoffe festgelegt, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können. Auch der TRK-Wert ist ein Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum. Er gibt jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes in der Luft am Arbeitsplatz an, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhaltspunkt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist.

Beurteilungszeiträume gemäß GKV 2007

Die Beurteilungszeiträume für MAK-Werte und TRK-Werte sind in § 4 GKV 2007 zu finden. Sie werden dabei in „Tagesmittelwert“, „Jahresmittelwert“ und „Kurzzeitwert“ gegliedert. Darin wird festgelegt, in welchem Zeitraum der betreffende Wert jeweils im Mittel unterschritten werden muss.

Weiters ist in der GKV 2007 der Bewertungsindex beschrieben. Dieser gibt an, wie vorzugehen ist, wenn am Arbeitsplatz mehrere Stoffe nebeneinander mit MAK-Werten auftreten. In § 7 Abs 2 GKV 2007 ist angegeben, wie der Bewertungsindex für ein Stoffgemisch zu berechnen ist.

Was tun bei Grenzwerteüberschreitungen?

Von einer Grenzwerteüberschreitung wird dann gesprochen, wenn ein „Tagesmittelwert“, „Jahresmittelwert“ oder „Kurzzeitwert“ im Mittel des betreffenden Beurteilungszeitraums oder ein „Momentanwert“ im Moment der Messung überschritten wird.

In solch einem Fall sind die Sicherheitsvertrauenspersonen bzw alle ArbeitnehmerInnen zu verständigen. Weiters muss gemäß § 45 ASchG dafür gesorgt werden, dass nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten ArbeitnehmerInnen für den Zeitraum der Grenzwerteüberschreitung beschäftigt werden. Diesen muss während dessen eine entsprechende Schutzausrüstung, wie zB ein Atemschutzgerät, zur Verfügung gestellt werden. Eine Grenzwerteüberschreitung sollte jedoch soweit als möglich vermieden werden und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß § 43 ASchG gesetzt werden.