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WEKA (msc) | News | 23.05.2014

Gefahren von automatischen Türen

Automatische Türen können gefährlich sein, insbesondere für Kinder. Die Sicherheit der Systeme zu gewährleisten, muss dem Betreiber deshalb ein besonderes Anliegen sein. Andernfalls droht im Schadensfall eine Haftungssituation.

Verkehrssicherungspflicht

Automatische Türsysteme stellen eine Gefahrenquelle dar, die seitens des Betreibers zum Schutz aller Personen abzusichern ist. Für den Betrieb von automatischen Türsystemen besteht eine Verkehrssicherungspflicht. Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Zustand und die Sicherheit eigener Türsysteme zu gewährleisten und den aktuellen Stand der Technik zu erfüllen. Verstöße dagegen führen zu einer Betreiberhaftung. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fordert darüber hinaus entsprechende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von ArbeitnehmerInnen.

Mögliche Gefahren

Die Verletzungsgefahr, die von automatischen Türsystemen ausgeht, besteht im besonderen Maße für Kinder, da diese von vielen Sensoren (insbesondere nach einem Sturz) nicht erfasst werden können. Für verschiedene Systembauarten ergeben sich jeweils unterschiedliche Gefahrenpotentiale.

Automatische Schiebetüren

  • An- oder Umstoßen einer Person beim Öffnen/Schließen der Schiebetür
  • Scheren oder Quetschen beim Öffnen der Schiebetür
  • Einziehen beim Öffnen der Schiebetür
  • Einzwängen beim Schließen der Schiebetür
Schiebetur

Automatische Drehtüren

  • An- oder Umstoßen einer Person beim Öffnen/Schließen der Drehtür
  • Quetschen beim Öffnen/Schließen der Drehtür
  • Einziehen beim Unterfassen der Drehtür
Drehtur

Automatische Karusselltüren

  • Quetschen und Einziehen zwischen Hauptschließkante und Gegenschließkante der Karusselltür
  • Einziehen beim Untergreifen der Karusselltür
Karusselltur

Und wenn etwas passiert ist?

Um abzuschätzen, ob für den Betreiber eine Haftungssituation vorliegt, sind einige Fragen zu klären. Wichtig ist zu aller erst, dass das Türsystem zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dem aktuellen Stand der Technik, also den gültigen Richtlinien und/oder Normen entsprochen hat. Darüber hinaus ist entscheidend, ob die geforderten Wartungen und Überprüfungen durchgeführt und entsprechend sachkundige Personen damit betraut wurden (vgl. §§ 7 und 8 AM-VO, hinsichtlich der Dokumentation § 11 AM-VO). Sind während solcher Prüfungen Mängel aufgezeigt worden, muss nachgewiesen werden, dass diese entsprechend beseitigt wurden. Auch Hinweise auf mögliche Gefahrenstellen müssen nachweislich vorhanden gewesen sein. Falls der Schadensfall auf einen Mangel am Türsystem zurückzuführen ist, sind zuletzt zwei Fragen entscheidend:

  1. Hätte der Schadensfall durch eine Nachrüstung verhindert werden können?
  2. Hat der Betreiber die Beseitigung aller bestehenden Mängel umgehend veranlasst?

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