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WEKA (cva) | News | 26.01.2017

Giftbezug: Verpflichtende Auffrischung der fachlichen Qualifikation

Mit der Novelle der Giftverordnung wurde im letzten Jahr auch eine verpflichtende Auffrischung der fachlichen Qualifikation für Giftbeauftragte und Giftbezieher eingeführt.

Die Verwendung von Giften ist in einigen Bereichen der Arbeitswelt nicht vermeidbar. Doch wer beruflich Gifte benötigt, muss die erforderliche Sachkunde gemäß Chemikaliengesetz und Giftverordnung erwerben und nachweisen!

Die fachliche Qualifikation kann durch eine Reihe von Berufsausbildungen oder durch spezielle Kurse erworben werden: Wer nicht über eine einschlägige Berufsausbildung (beispielsweise Studium der Medizin, Chemie, Pharmazie, Chemie-HTL oder abgeschlossenen einschlägigen Lehrberuf) verfügt, kann die fachliche Qualifikation in einem Kurs im Sinne der Giftverordnung und durch den Besuch eines ausführlichen Kurses in Erste Hilfe erwerben.

Neu ist die verpflichtende Auffrischung der Kenntnisse für Personen, die ihre fachliche Qualifikation in Form von diesen Kursen erworben haben. Die Auffrischung muss keine besonderen Anforderungen erfüllen und kann auch betriebsintern durchgeführt werden. Zudem gibt es in der Giftverordnung keine Verpflichtung, externe Kurse zu wiederholen.

Inhaltlich sollte diese Weiterbildung die wesentlichen Themen des Sachkundekurses – insbesondere bezogen auf Neuerungen – behandeln. Die Auffrischung muss mit dem Jahr 2019 beginnen, im Betrieb dokumentiert werden und geeignet sein, eine Aktualisierung der fachlichen Qualifikation zu bewirken. Die Auffrischung ist zumindest alle 4 Jahre erforderlich.

Die Ausbildung in Erster Hilfe muss alle 5 Jahre zumindest aufgefrischt werden.

In gewerberechtlich befugten Betrieben, die Gifte herstellen und/oder in Verkehr bringen dürfen, ist gemäß § 44 ChemG in der Regel ein eigener Giftbeauftragter zu Überwachung und Einhaltung der Vorschriften zu bestellen. Der Giftbeauftragte muss sachkundig im Sinne des Chemikaliengesetzes und der Giftverordnung sein.

In Betrieben, in denen Gifte lediglich verwendet werden, muss kein Giftbeauftragter bestellt werden. Aber auch Giftbezugsbewilligungen nach § 42 ChemG dürfen nur an sachkundige Antragsteller/innen erteilt werden. Kurse für Giftbeauftragte und Giftbezieher mit Prüfung gelten zusammen mit einem Erste-Hilfe-Kurs als Sachkundenachweis.

Details zur Sachkunde

Details zur Sachkunde finden sich im § 41b ChemG.

Die GiftV 2000 gilt bei:

  • akut toxischen Stoffen und Gemischen der Kategorien 1, 2 und 3 sowie
  • Stoffen und Gemischen mit spezifischer Zielorgantoxizität (einmalige Exposition) der Kategorie 1, soweit diese nicht vom III. Abschnitt des ChemG ausgenommen sind.

Erwerb der fachlichen Qualifikation im Sinne der GiftV 2000:

  • Sachkundekurse können allgemein auf die fachliche Qualifikation ausgerichtet sein oder
  • für ganz spezielle Bereiche, etwa zur Verwendung von Chlorgas und Chlorgranulat zur Bäderhygiene, als spezieller Kurs mit reduziertem Umfang absolviert werden.

Ein allgemeiner Kurs für Giftbeauftragte muss umfassen:

  • Grundlagen der Physik und Chemie, Stoffeigenschaften
  • Grundlagen der Toxikologie
  • Giftbezogene Besonderheiten der Ersten Hilfe
  • AnwenderInnenschutz
  • Informationsquellen

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