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WEKA (kp) | News | 19.04.2018
Haftung im Brandschutz – eine Kleinigkeit?
Im Brandschutz wird von Ihnen eine erhöhte Sorgfaltspflicht erwartet. Mit Strafen belegt ist nicht nur Fehlverhalten, sondern auch das Unterlassen von Sicherheitsmaßnahmen. Wie schützen Sie sich vor Haftungsrisiken?
Weit reichende Haftung für den Brandschutz
Sowohl bei Betriebsinhaber als auch bei Brandschutzbeauftragten erwartet der Gesetzgeber eine hohe Sorgfaltspflicht, die Erfüllung der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und die Berücksichtigung des Standes der Technik. Nichtwissen ist kein Entschuldigungsgrund. Erwartet wird von Ihnen, umfassend aktiv zu sein – die aktuellen Vorschriften zu kennen und umzusetzen, die erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen zu setzen und für die technische Nachrüstung zu sorgen.
Das sollten Sie unbedingt vermeiden
- die fehlende Aktualisierung und Anpassung des Brandschutzkonzeptes hinsichtlich einer allfällig veränderten Raumnutzung bezüglich der Fluchtwege und Brandabschnitte,
- die mangelnde Berücksichtigung von veränderten haustechnischen Ausbauten wie Lüftung, Aufzüge oder Installationen,
- Fehlende brandschutztechnischen Maßnahmen bei der Vornahme von Umbauten und Zubauten,
- durch Baustellen veränderte Außenanlagen und Feuerwehrzufahrten.
Strafen, auch wenn „nichts passiert ist“
Verheerende Unfälle und Brände waren der Ausgangspunkt der vielen Vorschriften für den Brandschutz, mit denen alle Verantwortlichen in Betrieben konfrontiert sind. Die wichtigsten dieser Verwaltungsvorschriften sind:
- Baurechtliche Bestimmungen der Länder inkl der OIB-Richtlinien
- Gewerbeordnung und Verordnungen
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Verordnungen
Wenn auch – nicht ganz zu unrecht – diese Menge als überbordend empfunden wird, gilt trotzdem, dass sie anzuwenden sind. Auch wenn es keinen Brand gibt – unterlassen Sie die Umsetzung, machen Sie sich strafbar. Die Strafe trifft hier den zur Vertretung nach außen berufenen, bzw den verantwortlich Beauftragten.
Folgen, wenn „etwas passiert ist“
Nach Bränden wird sehr genau hingesehen – von der Behörde, aber auch von Ihrer Versicherung. Liegt Fehlverhalten vor und vom wem? Wurden die Empfehlungen des Brandschutzbeauftragten gehört? Wurden alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen? Wurden Brandrisiken erhoben und beseitigt? Haben die Fluchtwege allen Anforderungen entsprochen? Gibt es ein Freigabesystem für brandgefährliche Tätigkeiten? Und können Sie für all das schriftliche Nachweise erbringen?
Bei diesen Fragen geht es für Unternehmen, die Verantwortlichen und alle am Schadensereignis Beteiligten „ans Eingemachte". Es wird der ganze Ablauf akribisch geprüft, und es besteht für alle das Risiko, auf der Strecke zu bleiben, dh in ein Gerichtsverfahren verwickelt und bestraft zu werden.
Wie sich absichern?
Auch im Brandschutz gilt der Grundsatz „wer schreibt, bleibt“. Für Brandschutzbeauftragte ist die ordnungsgemäße Führung des Brandschutzbuches die beste Versicherung des Brandschutzbeauftragten. Denn in diesem ist die Tätigkeit genau protokolliert.
Für Brandschutzverantwortliche haftungsrelevant sind auch
- die fehlende oder vernachlässigte Mängelbehebung,
- die Überschreitung von Kontrollintervalle aus Nachlässigkeit oder Kostengründen sowie
- mangelnde oder unzureichende Vorkehrungen bei externen Brandschutzbeauftragten.
Deshalb empfiehlt sich die Beschäftigung mit brandschutzrechtlichen Fragen auch für Betriebsinhaber bzw Arbeitgeber.
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