Dokument-ID: 586976

WEKA (bli) | News | 18.06.2013

Hitzefrei für Bauarbeiter seit 2013

Durch eine Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 (BSchEG) bekommen Bauarbeiter seit diesem Jahr ab einer Lufttemperatur von 35 Grad hitzefrei.

Mit BGBl I Nr 117/2012 wurde der „Schlechtwetter-Paragraph“ im BSchEG geändert. Seit 1. Jänner 2013 gilt neben Regen, Schnee und Frost nun auch Hitze als Schlechtwetter im Sinne des § 3 Abs 1 BSchEG.

Gemäß § 3 Abs 2 BSchEG hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) sog Schlechtwetterkriterien festzulegen. Es müssen also bestimmte Kriterien erfüllt werden, ab wann beispielsweise Hitze als so stark arbeitsbehindernd anzusehen ist, so dass die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden kann bzw dies für die ArbeitnehmerInnen nicht zumutbar ist.

Lufttemperatur - Hitze

Laut Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gelten Stunden, in denen 35 Grad überschritten werden, als Schlechtwetterstunden.

Folgen drei Stunden mit mehr als 35 Grad aufeinander, so bewirken diese Schlechtwetter für den Rest des Arbeitstages.

Die Verpflichtung gemäß § 5 Abs 2 BSchEG, eine Wartezeit von drei Stunden auf der Baustelle einzuhalten, ob sich die Witterungsbedingungen noch ändern, gilt bei Hitze nicht, da davon ausgegangen werden kann, dass die Temperatur im Laufe des Tages bis ca 21 Uhr eher ansteigt bzw gleich bleibt.

Schlechtwetterentschädigung

Betriebe, die unter den Geltungsbereich gem § 1 Abs 1 BSchEG fallen, können bei der BUAK um Schlechtwetterentschädigung ansuchen. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost und Hitze) muss so stark oder so nachhaltig sein,
  • die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen die Arbeit so erschweren,

dass die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den ArbeitnehmerInnen nicht zugemutet werden kann.

Quelle

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

Die Vorschrift im Volltext finden Sie auf dem Portal Arbeitssicherheit online:

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957