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WEKA (bli) | News | 24.05.2011

Lärmschutzmaßnahmen in Betrieben

Betriebe sind gesetzlich dazu verpflichtet, entsprechende Lärmschutzmaßnahmen zu treffen. Welche unterschiedlichen Lärmschutzmaßnahmen gibt es und was ist dabei zu beachten?

Lärmschutz – Definition

Unter Lärmschutz sind alle Maßnahmen zusammengefasst, die Personen vor gehörschädigendem oder belästigendem Lärm schützen. Von gehörschädigendem Lärm ist dann die Rede, wenn der Lärmexpositionspegel für eine exponierte Person 85 dB erreicht bzw überschreitet oder wenn kurzfristige Spitzenpegel von 135 dB oder mehr auftreten. Das kann unter Umständen zu einer Schädigung des Ohres führen.
Störender Lärm ist jener Lärm, der in Räumen auftritt, in denen überwiegend geistig gearbeitet wird und ein Lärmpegel von 50 dB oder mehr erreicht wird bzw wenn in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeit ausgeführt wird, ein Lärmpegel von 65 dB oder mehr gegeben ist.

Lärmschutz – rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für betrieblichen Lärmschutz sind in § 65 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sowie der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) geregelt.
Gemäß § 65 Abs 4 Z 5 ASchG sind Betriebe dazu verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (Evaluierung), die Gefahren, die durch Lärm entstehen können, zu ermitteln und auf Basis der Ergebnisse ein Lärmprogramm durchzuführen. Dieses muss gemäß § 7 VOLV auch Lärmminderungsmaßnahmen beinhalten.

Lärmschutz – Arten von Lärmschutzmaßnahmen

In den §§ 10 bis 14 VOLV sind folgende Lärmschutz- bzw Lärmminderungsmaßnahmen angeführt:

  • Bauliche und raumakustische Maßnahmen: entsprechende Gestaltung und Auslegung von Räumen und Arbeitsplätzen, damit eine Lärmexposition möglichst vermieden oder zumindest verringert wird
  • Maßnahmen an der Quelle: direktes Ansetzen an der Lärmquelle, zB verringerter Einsatz von Pressluftdüsen, Kauf und Verwendung leiserer Maschinen etc
  • Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge:
    - Verwendung lärmarmer Werkzeuge,
    - schwingungsdämpfende Ausführung von Rohren, Leitungen etc,
    - optimale Auswahl und Abstimmung von Einflussgrößen wie Drehzahl, Schnitttiefe, Schmierstoffe etc
  • Technische und organisatorische Maßnahmen:
    - Maßnahmen zur Luftschallminderung
    - Körperschallminderung durch Schalldämpfung oder Schallisolierung
    - Abstandsvergrößerung zur Emissionsquelle, dh größerer Abstand zwischen lauten Maschinen und ArbeitnehmerInnen, die nicht an der Maschine beschäftigt sind
    - Begrenzung der individuellen Expositionsdauer durch Arbeitsunterbrechungen und Ruhepausen
  • Persönliche Schutzausrüstung: Wenn am Arbeitsplatz 80 dB überschritten werden, muss den exponierten ArbeitnehmerInnen ein persönlicher Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist die richtige Wahl und vor allem auch die Verwendung des Gehörschutzes wichtig

Lärmschutz – Gefahren durch Lärm

Durch Lärm wird nicht nur die Konzentration herabgesetzt, was zu Fehlern führt, sondern kann speziell in der Produktion auch zu Unfällen führen. Außerdem kann es, wenn ArbeitnehmerInnen zu lang ohne entsprechenden Gehörschutz einem Lärmpegel von über 85 dB ausgesetzt sind, zu Schädigungen des Ohres kommen.

Deshalb sind Betriebe dazu verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine zu hohe Lärmexposition zu verhindern. Am besten sollte schon im Vorfeld, also zB vor Kauf einer Maschine, darauf geachtet werden, dass die durch die Maschine entstehende Lärmbelastung möglichst gering ist. Bei der Planung einer neuen Arbeitsstätte sollte auf die richtige Raumausgestaltung und Raumakustik geachtet werden. Denn nachträgliche Lärmminderungsmaßnahmen kommen in der Regel immer teurer als wenn bereits im Vorfeld die geeigneten Vorkehrungen getroffen werden.