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WEKA (lve) | News | 19.09.2018

Licht am Arbeitsplatz – Was ist zu beachten?

Besonders jetzt im Herbst und Winter gewinnt das Thema Licht am Arbeitsplatz wieder an Bedeutung. Was es dabei zu beachten gilt und wie die Rechtslage hier aussieht, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.

Obwohl die Temperaturen immer noch angenehm sind, steht der Herbst bereits in den Startlöchern. Die Tage werden kürzer und somit steht gleich eine Frage im Raum: Wie gut ist die Beleuchtung in unseren Büros? Arbeitsräume sollten nämlich natürlich belichtet sein und dennoch eine ausreichend dimensionierte Beleuchtung aufweisen.

Allgemeines zum Licht am Arbeitsplatz

Als erstes muss gesagt werden, dass sich der Lichtbedarf nach der Tätigkeit richtet. So beträgt die Beleuchtungsstärke in Verkaufsräumen mindestens 300 Lux, während sie bei Bildschirmarbeit mindestens 500 Lux beträgt. Arbeitsplätze sollten bei Bedarf auch zusätzlich beleuchtet werden, um einer Gefährdung der Augen entgegen zu wirken. Unterschieden werden sollten in Bezug auf diese Thematik die Begriffe Beleuchtung und Belichtung. Unter Beleuchtung versteht man die Aufhellung eines Raumes mit künstlichem Licht. Unter den Begriff Belichtung fallen alle jene Faktoren, die von außen auftreten können wie etwa Sonnenstrahlen in Lichteintrittsöffnungen (Fenster, Lichtkuppeln).

Beleuchtung und Belichtung

Welche Regelungen gelten für beide Begriffe? Arbeitsräume sind künstlich zu beleuchten. Abweichende Bestimmungen gelten für Bahnhöfe, Flughäfen, Einkaufszentren, Passagen, Fotolabore usw. Lichtquellen sollten parallel zur Blickrichtung zum Bildschirm aufgestellt werden. Die Allgemeinbeleuchtung hat 100 Lux zu betragen. Bei der künstlichen Beleuchtung ist darauf zu achten, dass die Arbeitsräume möglichst einheitlich und farbneutral beleuchtet werden. Folgendes muss bei der Auswahl und Anordnung von Leuchten vermieden werden:

  • Große Leuchtdichten und Leuchtdichteunterschiede
  • Flimmern
  • Stroboskopische Effekte
  • Direkte und indirekte Blendung

Sollte der Arbeitsvorgang nicht etwas anderes vorschreiben (etwa im Fall eines Fotolabors), müssen Arbeitsräume natürlich belichtet werden. Dafür muss die Fläche der Fenster, Lichtkuppeln etc mindestens 10 % und die Sichtverbindung in Augenhöhe mindestens 5 % der Fußbodenfläche betragen. Es sollte vermieden werden, dass sich Sonnenlicht nachteilig auswirkt.

Gesetzliche Grundlagen

Folgende gesetzliche Grundlagen sind in Verbindung mit der Beleuchtung am Arbeitsplatz zu nennen:

  • §§ 21,22 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (AStV)
  • § 6 Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)

Machen Sie den Selbsttest: Ist Ihr Arbeitsplatz genügend beleuchtet?

Um letztendlich beurteilen zu können, ob ihr Arbeitsplatz ausreichend beleuchtet ist, hilft es, folgende Gütemerkmale für eine ausreichende Beleuchtung durchzugehen:

  • Gibt es ein ausreichendes Beleuchtungsniveau? Damit ist va die Lichtstärke gemeint.
  • Ist Ihr Arbeitsplatz mit ausreichenden Tageslichtanteilen ausgestattet?
  • Ist der Raum möglichst gleichmäßig ausgeleuchtet? Die Leuchtdichteverteilung sollte entsprechend gut sein.
  • Existieren störende Reflexionen (Blendungen)? Diese sollten vermieden oder eingedämmt werden.
  • Wurde die Lichtrichtung abgestimmt?
  • Gibt es Flimmerfreiheit? Sind die Lichtfarbe und die Farbwiedergabe angenehm

Quellen:

www.arbeiterkammer.at

www.arbeitsrecht.org

www.gesundearbeit.at

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Weiterführende Informationen zum Thema Belichtung und Beleuchtung am Arbeitsplatz finden Sie in unserem Praxiswerk

Das AschG in der Praxis