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WEKA (msc) | News | 28.07.2014

Mehr Schlechtwettertage für BauarbeiterInnen

Die Kontingente an höchstmöglichen Schlechtwetterstunden für BauarbeiterInnen werden insbesondere für die Sommermonate deutlich erhöht. Die Novelle zum Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz wurde Anfang Juli verabschiedet.

Stärkere Berücksichtigung des Sommers

Anfang Juli brachte der Sozialausschuss des Österreichischen Parlaments mit einer Mehrheit aus SPÖ, VPÖ und Grünen sowohl eine Novelle zum Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz als auch eine Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes auf den Weg. Rein inhaltlich werden neben Präzisierungen zum neuen Überbrückungsgeld sowie neue Regelungen zum Urlaubsverbrauch die Kontingente an höchstmöglichen Schlechtwetterstunden im Winter von 192 auf 200 Stunden und im Sommer von 96 auf 120 Stunden erhöht. Die deutliche Erhöhung des Sommerkontingents fügt sich in eine Reihe von Maßnahmen ein, die Hitze während den Sommermonaten als eindeutiges Schlechtwetter beurteilt, das ArbeitnehmerInnen nicht zuzumuten ist. Durch eine Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes wurden 2013 bereits Temperaturen über 35 °C als Schlechtwetter definiert.

Hitzefrei für BauarbeiterInnen

Laut Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gelten Stunden, in denen Temperaturen von mehr als 35 °C erreicht werden, als Schlechtwetterstunden. Folgen drei Stunden mit mehr als 35 °C aufeinander, so wird der gesamte Rest des Arbeitstages mit Schlechtwetter beurteilt. Die Verpflichtung gemäß § 5 Abs 2 BSchEG eine Wartezeit von drei Stunden auf der Baustelle einzuhalten, ob sich die Witterungsbedingungen noch ändern, gilt bei Hitze nicht, da davon ausgegangen werden kann, dass die Temperatur im Laufe des Tages bis ca 21 Uhr eher ansteigt bzw gleich bleibt.

Schlechtwetterentschädigung

Betriebe, die unter den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 BSchEG fallen, können bei der BUAK um Schlechtwetterentschädigung ansuchen. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost und Hitze) müssen so stark oder so nachhaltig sein,
  • die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen die Arbeit so erschweren,

dass die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den ArbeitnehmerInnen nicht zugemutet werden kann.

Quelle

http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2014/PK0653/index.shtml