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WEKA (red) | News | 23.06.2015
Neue ASchG-Novelle ist in Kraft
Die Novelle ist mit 1.6.2015 in Kraft getreten und stellt noch stärker als bisher auf die Einteilung von gefährlichen Arbeitsstoffen nach Maßgabe der CLP-VO ab. Welche Änderungen bringt das mit sich?
Umsetzung der CLP-VO
Mit 30.05.2015 lief die Übergangsfrist für die Umsetzung der CLP-VO ins österreichische Recht aus. Die CLP-VO regelt umfassend die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen und setzt auf dem internationalen Konzept von REACH auf. Deshalb wurde mit BGBl I Nr 60/2015 nun die Novelle des ASchG und MSchG kundgemacht. Die Änderungen traten mit 1.6.2015 in Kraft.
Gefährliche Arbeitsstoffe – § 40 ASchG
Arbeitsstoffe, die als explosionsgefährlich, brandgefährlich und gesundheitsgefährdend gelten, werden in § 40 ASchG nun – aufgrund der Anpassung an CLP – detaillierter dargestellt und stärker differenziert. Da im Gegensatz zur CLP-VO das ASchG auf gefährlichen Eigenschaften und nicht auf Gefahrenklassen beruht, werden nun die gefährlichen Eigenschaften detailliert sowohl über Gefahrenklassen als auch Gefahreneigenschaften definiert, um einen Übergang zu schaffen. Die Zuordnung zu bzw Nennung von Gefahrenklassen ist im Sinne der Kriterien des Anhangs 1 Teil 2 und 3 CLP-VO zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund der CLP-VO eingestuft ist.
Weitere Änderungen
- Definition „erhebliche Mengen“ von Arbeitsstoffen und Lagerungsbeschränkungen
- Änderung bei der Kennzeichnungspflicht von Räumen, Behältern und Rohrleitungen, die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, auch außerhalb der Arbeitsräume (§ 44 ASchG)
- Entfall der Ausnahme in ASchG und AAV für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen abseits des Straßenverkehrs (§ 110 Abs 8 ASchG)
Quelle
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes 1979
Hinweis:
Weiterführende Informationen sowie die Vorschrift in aktueller Fassung finden Sie auf dem Portal unter:
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)