Dokument-ID: 315093

WEKA (bli) | News | 04.10.2011

Neue Regelungen für Erst-HelferInnen für Bundesbedienstete

Durch die Novelle der Bundes-Arbeitsstättenverordnung kommt es zu Änderungen bezüglich ErsthelferInnen, ua ist ab sofort bereits ab 1 regelmäßig beschäftigten Bediensteten eine Person, die für Erste Hilfe-Leistungen ausgebildet ist, erforderlich.

Gemäß des novellierten § 40 Bundes-Arbeitsstättenverordnung ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe-Leistung ausgebildet ist – sog Erst-HelferInnen:

Anzahl regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Bedienstete

Anzahl ErsthelferInnen

Ab 1. Okt. 2011

davor

 

Bis zu 19

Bei 5 bis 19

1 Person

Bei 20 bis 29

Bei 20 bis 29

2 Personen

Bei je 10 weiteren

Bei je 10 weiteren

1 zusätzliche Person

Neu ist somit, dass ab dem 1. Oktober 2011 bereits ab einem regelmäßig beschäftigten Bediensteten ein Erst-Helfer bzw eine Erst-Helferin erforderlich ist (bisher erst ab 5).

Ähnliches gilt für Arbeitsstätten mit geringem Gefährdungspotenzial:

Anzahl regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Bedienstete

Anzahl ErsthelferInnen

Ab 1. Okt. 2011

davor

 

Bis zu 29

Bei 5 bis 29

1 Person

Bei 30 bis 49

Bei 30 bis 49

2 Personen

Bei je 20 weiteren

Bei je 20 weiteren

1 zusätzliche Person

Ausbildung der Erst-HelferInnen

Gleich bleibt, dass für Erst-HelferInnen in Arbeitsstätten mit mindestens 5 regelmäßig gleichzeitig beschäftigen Bediensteten eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach ausgearbeiteten Lehrplänen des Österreichischen Roten Kreuzes oder eine gleichwertige Ausbildung erforderlich ist.

Neu ist: Für Arbeitsstätten mit weniger als 5 gleichzeitig beschäftigten Bediensteten ist es bis zum 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-HelferInnen eine sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nach dem 1. Jänner 1998 (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung) absolviert haben.

Erst-HelferInnen müssen weiters in Abständen von höchstens 4 Jahren einen mindestens 8-stündigen Auffrischungskurs absolvieren, wobei dieser auch zweigeteilt werden kann, also alle 2 Jahre einen 4-stündigen. Ab dem 1. Jänner 2015 gilt diese Regelung auch für Erst-HelferInnen in Arbeitsstätten mit weniger als 5 gleichzeitig beschäftigen Bediensteten.

Die Neuerungen sind mit 1. Oktober 2011 in Kraft getreten.

Quelle:

BGBl II Nr 291/2011