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WEKA (bli) | News | 04.10.2011
Neue Regelungen für Erst-HelferInnen für Bundesbedienstete
Durch die Novelle der Bundes-Arbeitsstättenverordnung kommt es zu Änderungen bezüglich ErsthelferInnen, ua ist ab sofort bereits ab 1 regelmäßig beschäftigten Bediensteten eine Person, die für Erste Hilfe-Leistungen ausgebildet ist, erforderlich.
Gemäß des novellierten § 40 Bundes-Arbeitsstättenverordnung ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe-Leistung ausgebildet ist – sog Erst-HelferInnen:
Anzahl regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Bedienstete | Anzahl ErsthelferInnen | |
Ab 1. Okt. 2011 | davor |
|
Bis zu 19 | Bei 5 bis 19 | 1 Person |
Bei 20 bis 29 | Bei 20 bis 29 | 2 Personen |
Bei je 10 weiteren | Bei je 10 weiteren | 1 zusätzliche Person |
Neu ist somit, dass ab dem 1. Oktober 2011 bereits ab einem regelmäßig beschäftigten Bediensteten ein Erst-Helfer bzw eine Erst-Helferin erforderlich ist (bisher erst ab 5).
Ähnliches gilt für Arbeitsstätten mit geringem Gefährdungspotenzial:
Anzahl regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Bedienstete | Anzahl ErsthelferInnen | |
Ab 1. Okt. 2011 | davor |
|
Bis zu 29 | Bei 5 bis 29 | 1 Person |
Bei 30 bis 49 | Bei 30 bis 49 | 2 Personen |
Bei je 20 weiteren | Bei je 20 weiteren | 1 zusätzliche Person |
Ausbildung der Erst-HelferInnen
Gleich bleibt, dass für Erst-HelferInnen in Arbeitsstätten mit mindestens 5 regelmäßig gleichzeitig beschäftigen Bediensteten eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach ausgearbeiteten Lehrplänen des Österreichischen Roten Kreuzes oder eine gleichwertige Ausbildung erforderlich ist.
Neu ist: Für Arbeitsstätten mit weniger als 5 gleichzeitig beschäftigten Bediensteten ist es bis zum 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-HelferInnen eine sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nach dem 1. Jänner 1998 (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung) absolviert haben.
Erst-HelferInnen müssen weiters in Abständen von höchstens 4 Jahren einen mindestens 8-stündigen Auffrischungskurs absolvieren, wobei dieser auch zweigeteilt werden kann, also alle 2 Jahre einen 4-stündigen. Ab dem 1. Jänner 2015 gilt diese Regelung auch für Erst-HelferInnen in Arbeitsstätten mit weniger als 5 gleichzeitig beschäftigen Bediensteten.
Die Neuerungen sind mit 1. Oktober 2011 in Kraft getreten.
Quelle:
BGBl II Nr 291/2011