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WEKA (bli) | News | 22.04.2014
Neue Verordnung Persönliche Schutzausrüstung ab Mai in Kraft
Diese neue Verordnung ersetzt die allgemeinen Bestimmungen zu persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) aus AAV und BauV und tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. Welche Pflichten ergeben sich dadurch für ArbeitgeberInnen?
Die Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) wurde mit BGBl II Nr 77/2014 kundgemacht und ist in drei Abschnitte gegliedert.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Darin enthalten sind die ASchG-Vorgaben zur betrieblichen Gefahrenevaluierung betreffend
- PSA,
- PSA-Auswahl und Bewertung,
- Information und Unterweisung sowie
- die jeweiligen Pflichten der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen für alle PSA-Arten.
Wichtigste Pflichten der ArbeitgeberInnen
Hierzu zählen unter anderem:
- Arbeitsplatzevaluierung (§ 4 PSA-V),
- Zur Verfügung stellen der PSA am Ort der Gefahr auf Kosten der ArbeitgeberInnen,
- Bewertung der PSA („Soll-Ist-Vergleich“),
- Räumliche Kennzeichnung von Bereichen, in denen PSA zu verwenden ist,
- Information, Schulung und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen,
- Anpassung der PSA an die TrägerInnen, besonders hinsichtlich einer medizinischen Notwendigkeit.
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Dieser Abschnitt enthält über den 1. Abschnitt hinausgehende Zusatzregelungen, wie zB besondere Unterweisungsinhalte oder Prüfvorschriften. Er ist in die verschiedenen PSA-Arten untergegliedert, für die die wesentlichsten Gefahren und Belastungen angeführt sind, die es bei der Gefahrenevaluierung und PSA-Bewertung zu beachten gilt.
PSA-Arten
- Fuß- und Beinschutz
- Kopf- und Nackenschutz
- Augen- und Gesichtsschutz - Gehörschutz
- Hand- und Armschutz
- Hautschutz
- PSA gegen Absturz, Ertrinken und Versinken - Atemschutz
- Schutzkleidung
3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Grundsätzlich bleiben Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften (VEXAT, VOLV, VOPST, GKV) großteils unberührt, jedoch sind darüber hinausgehend die Bestimmungen der PSA-V zusätzlich zu beachten.
Die Bestimmungen der AAV werden vollständig aufgehoben, gleiches gilt für die Bestimmungen der BauV, hier gelten nur einige Spezialbestimmungen zur PSA weiterhin.
Die PSA-V tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft.
Die Vorschrift im Volltext finden Sie auf dem Portal Arbeitssicherheit online: