Dokument-ID: 790021

WEKA (msc) | News | 19.10.2015

Neuer Erlass: Händedesinfektionsmittel für werdende Mütter

Die Verwendung von Händedesinfektionsmitteln ist für Schwangere im Rahmen des Mutterschutzgesetzes verboten. In einem neuen Erlass betont das Arbeitsinspektorat für Ausnahmen die Relevanz einer umfassenden und schlüssigen Mutterschutzevaluierung.

Händedesinfektionsmittel für werdende Mütter verboten

In einem neuen Erlass vom 11.09.2015 weist das Arbeitsinspektorat darauf hin, dass Händedesinfektionsmittel chemische Verbindungen mit gesundheitsgefährdenden Eigenschaften für werdende Mütter bzw des Kindes enthalten können und ihre Verwendung grundsätzlich verboten ist. Gemäß Mutterschutzgesetz 1979 dürfen werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen (z.B. Stäube, Gase, Dämpfe, Strahlung, biologische Arbeitsstoffe) ausgesetzt sind. Da in vielen Berufsfeldern, wie zB im Krankenhaus, Händedesinfektionsmittel häufig und sinnvoll eingesetzte Produkte sind, kann ihre Anwendung aber auch für schwangere Arbeitnehmerinnen geboten sein. Eine Ausnahme vom Verbot erfolgt über eine im Erlass genau beschriebene Gefährdungsüberprüfung.

Mutterschutzevaluierung von Händedesinfektionsmitteln

Aus Sicht des Arbeitsinspektorates können nur Händedesinfektionsmittel für schwangere Arbeitnehmerinnen akzeptiert werden, wenn eine Gefährdung für die Mutter oder ihr Kind sicher ausgeschlossen werden kann. Innerhalb dieser Evaluierung ist zunächst zu ermitteln und zu beurteilen, welche Tätigkeiten für die Arbeitnehmerin in der Schwangerschaft überhaupt zulässig sind. Beispielsweise besteht ein grundsätzliches Verbot für Arbeiten unter der Einwirkung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2,3 und 4. Insofern entfällt auch die Relevanz der Händedesinfektion. Des Weiteren ist auf das zu erwartende Keimspektrum Bezug zu nehmen und jeder potentiell gefährliche Keim zu dokumentieren. Insgesamt ist die Notwendigkeit der Händedesinfektion schlüssig zu begründen.

Ausschlusskriterien für Händedesinfektionsmittel

Im Erlass sind auch Ausschlusskriterien zu finden, die den Einsatz von Händedesinfektionsmitteln für werdende Mütter unmöglich machen. Dazu gehören zum Beispiel Inhaltsstoffe mit CMR-Eigenschaften oder dem Verdacht darauf. Produkte, deren Inhaltsstoffe mit den folgenden H-Statements bzw R-Sätzen gekennzeichnet sind, müssen ebenfalls direkt ausgeschlossen werden:

Karzinogenität 1 A, 1B, 2:

H351 oder H350 (R40, R45 oder R49)

Mutagenität 1 A, 1 B, 2:

H341 oder H340 (R68 oder R46)

Reproduktionstoxizität 1 A, 1B, 2:

H361d, H361f, H360D, H360F (R64, R62, R63 R60, R61)

STOT (wiederholte Exposition):

H373, H372 (R48 in Verbindung mit R20, R21 oder R22
R48 in Verbindung mit R23, R24 oder R25)

Gefahr via Laktation:

H362

Darüber hinaus dürfen die Inhaltsstoffe nur eine geringe akute Toxizität (kein H301, H311, H331, H300, H310, H330, bzw R23/24/25, R26/27/28) aufweisen, und keine Stoffe mit allergenem Potenzial (kein H317; H334 bzw R42/43) enthalten.

Weitere Informationen

Den vollständigen Erlass finden Sie unter:

GZ: BMASK-461.308/0004-VII/A/4/2015