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WEKA (msc) | News | 28.09.2015
Neuer Erlass des ZAI: Unbeabsichtigter Gasaustritt in Arbeitsräumen
In einem umfangreichen Erlass behandelt das Arbeitsinspektorat den unbeabsichtigten Austritt von technischen Gasen sowie Maßnahmen und Grenzwerte, die zum Schutz der ArbeitnehmerInnen unbedingt zu setzen und einzuhalten sind.
Grenzwerte für Zwischenfälle festlegen
In Folge von Zwischen- und Unfällen, technischem Versagen oder nach Montagefehlern (zum Beispiel beim Flaschenwechsel) können technische Gase, wie Kältemittel oder Kohlendioxid in den Arbeitsraum austreten. Mit einem im August veröffentlichtem Erlass weist das Arbeitsinspektorat nicht nur auf die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gewährleistung der Gesundheit von ArbeitnehmerInnen hin, sondern behandelt auch explizite Pflichten und Maßnahmen, die seitens der ArbeitgeberInnen zu treffen sind. Wesentlich ist vor allem, dass auf Grundlage des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) Grenzwerte auch für Zwischenfälle festgelegt werden müssen, wenn für ein technisches Gas MAK-Werte oder TRK-Werte festgelegt sind. Maßgeblich ist hier die Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011). Des Weiteren gilt für Zwischenfälle gemäß ASchG, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist, dass ArbeitgeberInnen dafür sorge tragen, dass:
- nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden,
- die Dauer der Exposition für diese ArbeitnehmerInnen auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und
- diese ArbeitnehmerInnen während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
Maßnahmen bei unbeabsichtigtem Gasaustritt
Konkrete Maßnahmen und Informationen sind im Erlass des Arbeitsinspektorates für die folgenden Themenbereiche zu finden:
- Vorgehen bei möglichem Gasaustritt in Räume, die selten und unregelmäßig betreten werden
- Vorgehen bei möglichem Gasaustritt in Arbeitsräumen
- Mindestanforderungen an Gaswarnanlagen
- Kennzeichnung betroffener Räume
- Beispiele für Räume, die selten und unregelmäßig betreten werden.
Quelle
GZ: BMASK-461.308/0011-VII/A/2/2015: Unbeabsichtigte Freisetzung von technischen Gasen in Räumen
Hinweis:
Die Vorschriften in aktueller Fassung finden Sie auf dem Portal unter: