Dokument-ID: 701105

WEKA (bli) | News | 22.10.2014

Neues Energieeffizienzgesetz – Konsequenzen für Unternehmen

Die Bestimmungen des Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, die Unternehmen betreffen, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Was kommt da auf Unternehmen zu und was muss beachtet werden?

Das neue Gesetz basiert auf einer EU-Richtlinie (2012/27/EU), durch welche die Energieeffizienz ab 2014 um 1,5 % pro Jahr erhöht werden soll.

Konsequenzen für Unternehmen

Große Unternehmen

Gemäß § 9 Abs 1 und 2 EEffG müssen große Unternehmen als Energieverbraucher entweder

  • ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMS) einführen oder
  • regelmäßige Energieaudits durchführen.

Ein Energiemanagementsystem muss in Übereinstimmung mit der Norm EN 16.001 oder ISO 50.001 eingeführt werden, ein Umweltmanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm ISO 14.000. Dies muss binnen eines Monats nach In-Kraft-Treten, also im Jänner 2015, bei der Monitoringstelle gemeldet werden und nach 10 weiteren Monaten, spätestens im November 2015, vollständig implementiert worden sein.

Ein Energieaudit muss mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden. Der erste maximal 11 Monate nach In-Kraft-Treten, also spätestens im November 2015.

Kleine und mittlere Unternehmen

Gemäß § 9 Abs 3 EEffG können kleine und mittlere Unternehmen nach Möglichkeit:

  • eine Energieberatung durchführen und dies in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, wiederholen;
  • die Durchführung und Ergebnisse dokumentieren;
  • die Durchführung der Energieberatung, deren Inhalte und gewonnene Erkenntnisse der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle melden lassen.

Die Begriffsbestimmungen, was unter einem großen, kleinen oder mittleren Unternehmen zu verstehen ist, finden sich in § 5 Abs 1 Ziffer 19 bis 21 EEffG.

Übergangsbestimmungen

Gemäß § 32 EEffG gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  • Bereits im Jahr 2014 gesetzte Maßnahmen werden angerechnet, um zu vermeiden, dass Unternehmen damit bis 2015 warten.
  • Insgesamt werden Maßnahmen, die im Zeitraum 2009-2013 umgesetzt wurden und über das Jahr 2020 hinauswirken, im Einklang mit der EU-Richtlinie zu 25 Prozent auf das 1,5-Prozent-Ziel angerechnet.

Link zum Gesetz

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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