Dokument-ID: 273688

Tony Griebler | News | 08.06.2011

Neues aus dem ArbeitnehmerInnenschutz – Auswärtige Arbeitsstellen

Gastautor Ing. Griebler berichtet im März ua über die Novelle der Bauarbeiterschutzverordnung, die künftig auch Arbeitsvorgänge auf auswärtigen Arbeitsstätten regelt.

Bauarbeiterschutzverordnung gilt auch außerhalb von Baustellen

Eine Novelle zur Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) ordnet an, dass einige Bestimmungen der BauV auch dann anzuwenden sind, wenn die betreffenden Arbeitsvorgänge nicht auf Baustellen, sondern auf auswärtigen Arbeitsstellen stattfinden.
Folgende Arbeitsvorgänge sind betroffen:

  • Vorkehrungen gegen vereiste Flächen und gegen herabfallende Gegenstände
  • Verwendung geeigneter Einrichtungen zur Erreichung schwer zugänglicher
  • Arbeitsplätze
  • Arbeiten unter Absturzgefahr und auf Dächern
  • Erdarbeiten
  • Rauchfangkehrerarbeiten und Arbeiten an oder in Feuerungsanlagen
  • Arbeiten an/über/in Gewässern
  • Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen und auf Straßen mit Fahrzeugverkehr

Ermächtigte ÄrztInnen

Auf der Homepage der Arbeitsinspektion wird eine Datenbank zur Verfügung gestellt, in welcher alle ermächtigten ÄrztInnen angeführt sind, welche Untersuchungen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und seiner Verordnungen durchführen dürfen.
Auch ÄrztInnen, die Untersuchungen für Druckluft- und Taucherarbeiten sowie für Entsendungen in Tropengebiete durchführen sind erfasst.

Bildschirmbrillen – Kostenersatz

ArbeitgeberInnen haben die für Bildschirmbrillen auflaufenden Kosten insoweit zu
übernehmen, als sie den ArbeitnehmerInnen nicht vom Krankenversicherungsträger
erstattet werden. Diese Kostentragungspflicht umfasst auch den (den sozialversicherungsrechtlichen Tarif überschreitenden) Kostenanteil für besondere Gläser und Entspiegelungen, den der Sozialversicherungsträger nicht übernommen hat und der ausschließlich dem ArbeitnehmerInnenschutz dient.

Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nur im arbeitnehmerschutznotwendigen Ausmaß, darüberhinausgehende Ausstattung und Qualität kann den Arbeitgeber/innen nicht aufgelastet werden.