Dokument-ID: 271632

Tony Griebler | News | 27.05.2011

Neues aus dem ArbeitnehmerInnenschutz – Überroll- und Kippschutz

Gastautor Ing. Tony Griebler berichtet im November über die Themen Leiharbeit und Überroll- und Kippschutz. Außerdem geht er näher auf die Frage ein, ob das Tragen von Handschuhen in Feinkostabteilungen unbedingt erforderlich ist.

Nachrüstung von Hubstaplern mit Überroll- oder Kippschutz

Für Hubstapler, wie für die übrigen selbstfahrenden Arbeitsmittel, ist kein Überroll- oder Kippschutz nachzurüsten, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder aufgrund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist. Die Festlegung, warum kein Überroll- oder Kippschutz erforderlich ist, kann in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten erfolgen.

Überlassung (Leiharbeit)

Eine Überlassung im Sinn des ASchG liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten.

Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger als Arbeitgeber/innen im Sinne des ASchG.

ZU BEACHTEN: Gilt auch für die Arbeitskräfteüberlassung im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme von Anlagen, innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder innerhalb eines Konzerns. Es kommt nicht darauf an, ob das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz gilt. Die Beschäftiger haben im technischen und arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutz alle Arbeitgeberpflichten, zB Vorsorge für Gefahren, Information, Unterweisung, Evaluierung, arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung, Schutzmaßnahmen, Beistellung der persönlichen Schutzausrüstungen etc

Hautschutz - routinemäßiges Tragen von Handschuhen in den Feinkostabteilungen von Supermärkten nicht erforderlich

An Feinkostbedienungstheken in Supermärkten werden die Beschäftigten angehalten, wegen hygienischer Erwägungen routinemäßig Handschuhe zu tragen.

Das langfristige Tragen von Handschuhen belastet die Haut der Beschäftigten. Es sollte nur dann erfolgen, wenn es tätigkeits- bzw produktionsbedingt unbedingt erforderlich ist und Sicherheits- oder Gesundheitsschutzgefahren für die ArbeitnehmerInnen nicht vorrangig durch technische oder arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können und die Schutzhandschuhe selbst keine größeren Gefahren (Allergien) mit sich bringen.

Langfristiges Tragen von Handschuhen ist daher zu vermeiden und der direkte Kontakt mit der Ware durch die Verwendung von geeigneten Hilfsmitteln wie Greifwerkzeugen (Gabeln, Zangen), Folien, Papier etc auf ein Minimum zu reduzieren.