Dokument-ID: 270565

WEKA (bli) | News | 24.05.2011

Novelle AM-VO - 4. Abschnitt - Behälter

Im Zuge der Novelle der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) wurde der Abschnitt über Behälter neu gegliedert, wogegen die Regelungen inhaltlich größtenteils unverändert bleiben.

Der bisherige § 50 Abs 2 enthielt eine Vielzahl an Tatbeständen und wurde zwecks leichterer Lesbarkeit in vier Absätze (Abs 2 bis 5) untergegliedert. Inhaltlich sind die Regelungen weitgehend unverändert geblieben.

  1. Behälter müssen, wenn es die Sicherheit erfordert, mit den notwendigen Einstiegs-, Befahr- oder Besichtigungsöffnungen sowie mit Öffnungen zur Probenentnahme ausgestattet sein. Die Öffnungen müssen gut zugänglich sein.
  2. Öffnungen zur Probenentnahme und Besichtigungsöffnungen müssen von einem festen Standplatz aus erreichbar sein. Einbauten dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.
  3. Die lichte Weite der Einstiegs- oder Befahröffnungen von Behältern muss betragen:
    a) grundsätzlich mindestens 45 cm;
    b) jedoch mindestens 60 cm bei Behältern mit weniger als 0,5 bar Betriebsdruck, in denen sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe ansammeln können.
    Im neuen Abs 4 Z 2 wird nunmehr auf Druckgeräte Bedacht genommen. In der Praxis zeigten sich Probleme, da in der chemischen und verfahrenstechnischen Industrie Druckbehälter mit mehr als 0,5 bar Betriebsdruck zum Einsatz kommen, deren Befahröffnungen aus technischen Gründen weniger als die geforderten 60 cm lichte Weite aufweisen.
  4. Vor senkrechten Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein. Oberhalb waagrechter Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein. Der freie Raum muss das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen.

Autorin: Andrea Thomann