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WEKA (bli) | News | 24.05.2011

Novelle AM-VO – 4. Abschnitt – Selbstfahrende Arbeitsmittel

Durch die Novelle der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) wird der § 53 bezüglich der selbstfahrenden Arbeitsmittel neu aufgebaut, um eine bessere Übersicht zu gewähren.

Der bisherige § 53 AM-VO umfasste 19 Absätze, die nicht systematisch gereiht und daher äußerst unübersichtlich und schwer lesbar waren. Im Sinne der legistischen Richtlinien wurden diese Regelungen thematisch gereiht und in drei §§ (53, 53a und 53b) gegliedert. Inhaltlich wurden (außer in § 53 Abs 7, siehe unten) keinerlei Änderungen vorgenommen.

  1. Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen. (entspricht § 53 Abs 17 AM-VO alt)
  2. Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

    a) feststellbare Bremseinrichtung,

    b) akustische Warnvorrichtung,

    c) geeignete Lenkvorrichtung, ausgenommen bei schienengebundenen Arbeitsmitteln,

    d) leicht zugängliche oder automatisch auslösende Not-Halt-Befehlsgeräte, sofern es die Sicherheit der Arbeitnehmer erfordert,

    e) Einrichtung zur Ausleuchtung der Fahrbahn und Einrichtungen, die das Ausmaß der Fahrzeuge erkennen lassen, sofern das Arbeitsmittel in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen verwendet wird,

    f) Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht, wenn die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit von Arbeitnehmer zu gewährleisten,

    g) Aufhängevorrichtung, wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf dem Boden schleifen und dadurch verschmutzt oder beschädigt werden können,

    h) Einrichtungen, die ein Blockieren von Kraftübertragungseinrichtungen zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern verhindern (zB Rutschkupplung), wenn durch plötzliches Blockieren der Kraftübertragungseinrichtungen (zB Kardanwellen), Arbeitnehmer gefährdet werden können. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen für Arbeitnehmer zu verhindern.

    (entspricht § 53 Abs 6, 8, 12 und 13 AM-VO alt)

  3. Schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie beispielsweise Puffer. (entspricht § 53 Abs 11 AM-VO alt)
  4. Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen überdies ausgestattet sein mit:

    a) einer Einrichtung die gewährleistet, dass sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung herausfahren,

    b) entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen, wenn sie unter normalen Einsatzbedingungen Arbeitnehmer anfahren oder einklemmen können, und nicht mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten, wie zB Überwachung des Fahrwegs des Fahrzeugs mit Sensoren. (entspricht § 53 Abs 16 AM-VO alt)

  5. Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstaplern, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktabstände bzw verschiedene Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein. (entspricht § 53 Abs 14 AM-VO alt)
  6. Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung wie Hubstaplern, muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenker beim Stapelvorgang durch herabfallende Güter gefährdet werden, muss der Lenkerplatz entsprechend gesichert sein.
    (entspricht § 53 Abs 15 AM-VO alt)
  7. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das Heben von Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

    a) Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last, wie Leitungsbruchsicherungen, Rückschlagventile oder eine Dimensionierung der Schläuche mit hoher Sicherheit gegen Platzen,

    b) Einrichtungen gegen die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen der Last beim Hebevorgang,

    c) zur Gewährleistung der Standsicherheit Schutzeinrichtungen zur Begrenzung des Lastmoments oder Warneinrichtung vor Überschreiten des zulässigen Lastmoments und

    d) Sicherheitslasthaken oder vergleichbare Anschlagpunkte zum Anschlagen der Lasten.
    § 53 Abs 7 AM-VO ersetzt den bisherigen § 53 Abs 18 AM-VO, der hinsichtlich Beschaffenheit von Baggern und Radladern zum Heben von Einzellasten auf § 145 Abs 1 bis 5 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) verweist. Die Novelle sieht nun anstelle des Verweises auf die BauV eine Regelung direkt in der AM-VO und die Aufhebung des § 145 Abs 1 bis 5 BauV vor.

  8. Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten ausgerüstet sein, die den Fahrer vor herab fallenden Gegenständen schützen.
  9. Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden Arbeitnehmern müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die Arbeitnehmer während des Transports möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines Kontakts der Arbeitnehmer mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so angeordnet sein, dass die Lenker bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen müssen gleitsicher sein. (entspricht § 53 Abs 4 AM-VO alt)

Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln – § 53a AM-VO

  1. Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden, soweit dies aufgrund der Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise erforderlich ist. Das Lenkerhaus muss mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein. (entspricht § 53 Abs 7 AM-VO alt)
  2. Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen Arbeitnehmer nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur gelegentlich Arbeitnehmer mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.
  3. Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand muss bei Verlassen des Lenkerstands der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstands darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht selbstständig einschalten. (entspricht § 53 Abs 10 AM-VO alt)

Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln – § 53b AM-VO

  1. Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden Arbeitnehmern sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:

    a) durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder

    b) durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden Arbeitnehmer erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder

    c) durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
    (entspricht § 53 Abs 1 AM-VO alt)

  2. Schutzeinrichtungen nach Abs 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Schutzeinrichtungen nach Abs 1 sind nicht erforderlich, wenn

    a) das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder

    b) ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart unmöglich ist. (entspricht § 53 Abs 2 erster und dritter Satz AM-VO alt)

  3. Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Arbeitnehmer bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Abs 1 ein Rückhaltesystem einzubauen. (entspricht § 53 Abs 2 zweiter Satz AM-VO alt)
  4. Hubstapler mit aufsitzenden Arbeitnehmern sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Arbeitnehmer bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:

    a) Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder

    b) Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems oder

    c) wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem Rückhaltesystem.

    (entspricht § 53 Abs 3 AM-VO alt)

    Abs 4 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder aufgrund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.

Autorin: Andrea Thomann