Dokument-ID: 270561

WEKA (bli) | News | 24.05.2011

Novelle AM-VO – 4. Abschnitt – Steuersysteme von Arbeitsmitteln

Durch die Novelle der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) kommt es zu Änderungen bezüglich der Bestimmungen über Steuersysteme von Arbeitsmitteln.

Der neue § 42 enthält die bisher in § 41 enthaltenen Bestimmungen über Steuersysteme von Arbeitsmitteln.

  1. Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen ausreichend isoliert und gegen Beschädigung geschützt verlegt sein(entspricht § 41 Abs 6 AM-VO alt). Die Regelung, dass Fehler in einer Steuerung keine Gefährdungen für Arbeitnehmer hervorrufen dürfen, kommt einer „Ein-Fehler-Sicherheit“ gleich, die nach dem Stand der Technik (EN ISO 13849-1 Ausgabe: 2008-11-01) erst ab einem bestimmten Risiko für neue Maschinen (MSV bzw MaschinenRL) verlangt wird. Bei neuen Maschinen ist dies auch im Zuge der Konstruktion durchführbar, bei bestehenden nicht. Die Forderung wird daher nicht mehr aufrechterhalten, es ist in diesem Zusammenhang auch kein Schwerpunkt beim Unfallgeschehen mit Maschinen beobachtbar. Zu beachten ist, dass für den Fall, dass neue Schutzeinrichtungen an bestehenden Maschinen vorgesehen werden, der Stand der Technik zu beachten ist und somit auch die Auswahl einer bestimmten Sicherheitskategorie entsprechend dem Risiko.
  2. Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern entstehen können (entspricht § 41 Abs 7 AM-VO alt).
  3. Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern, insbesondere durch Beschädigung, Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind(entspricht § 41 Abs 8 erster Satz AM-VO alt).Die Bestimmung wurde gegenüber dem ersten Satz des § 41 Abs 8 AM-VO alt um das Wort „Beschädigungen“ erweitert – dadurch erübrigen sich die im zweiten und dritten Satz des derzeitigen § 41 Abs 8 AM-VO alt enthaltenen Regelungen, wenn gleich sie inhaltlich nach wie vor zutreffen und zur Interpretation des ersten Satzes (also des nunmehrigen § 42 Abs 3) weiterhin heranzuziehen sind.
  4. Es ist dafür zu sorgen, dass im Fall von Störungen (zB durch Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr, Ausfall der Energie oder Wiederkehr der Energie nach Störungen)
    a) Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und
    b) auch sonst keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern entstehen (zB durch in Gang setzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen, Lockern von Spannvorrichtungen). Entspricht § 41 Abs 9 erster Satz AM-VO alt.

Abweichend von Abs 4 sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, keine Maßnahmen hinsichtlich des in Gangsetzens von Gefahr bringenden Bewegungen erforderlich (entspricht § 41 Abs 9 zweiter Satz AM-VO alt).

Autorin: Andrea Thomann