Dokument-ID: 515814

Martina Molnar | News | 25.01.2013

Novelle des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes: Psychische Belastungen sind zu evaluieren

Gastautorin Mag. Molnar, Gesundheits- und Arbeitspsychologin, erläutert in ihrem Beitrag die Neuerungen, die sich im Zuge der ASchG-Novelle ergeben, die am 28. Dezember 2012 mit BGBl. I Nr. 118/2012 kundgemacht wurde.

Die ASchG-Novelle (seit 1.1.2013 in Kraft) verlangt die Ermittlung und Beurteilung von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz, denn das Ziel des ASchG ist die Wahrung der Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen. Daher formuliert das novellierte ASchG entsprechend: „Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen“ (§ 2 Z 7a ASchG).

Worum geht es?

Die ÖNORM EN ISO 10075-1 definiert psychische Belastung als „… alle Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und auf ihn einwirken.“

Dabei bezieht sich der Begriff „… psychisch auf kognitive, informationsverarbeitende und emotionale Vorgänge im Menschen.“

Aus verschiedenen Aspekten der Arbeitsbedingungen (die von außen auf den Menschen zukommen) können psychischen Belastungen resultieren:

  1. Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten: z.B. einseitige geistige, emotionale bzw körperliche Anforderungen, …)
  2. Arbeitsumgebung: Erschwernisse der Wahrnehmung und Informationsverarbeitung durch Licht, Lärm, Raumklima …
  3. Arbeitsabläufe: Hindernisse durch Störungen, fehlende Information, …) sowie
  4. Arbeitsorganisation: Kommunikation und Kooperation mit Führungskräften und Kolleg/innen, Rückmeldungen, Arbeitszeit, …)

Daher muss die Methode der Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen auch diese vier Dimensionen der Arbeitsbedingungen erfassen.

Wie hängen psychische Belastungen und Gesundheit zusammen?

„Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen“ (§ 2 Abs 7 ASchG)

Belastungsfaktoren führen bei Menschen zu unterschiedlichen Beanspruchungen. Der Umgang mit einem komplizierten EDV-System beansprucht eine geschulte Person psychisch anders als eine Ungeschulte. Für die geschulte Person ist die EDV-Anwendung hilfreich und förderlich. Bei der ungeschulten Person kann die gleiche Anforderung allerdings beeinträchtigend wirken. Psychische Fehlbeanspruchung liegt also dann vor, wenn die Belastungen und die Bewältigungsmöglichkeiten der Menschen miteinander nicht kompatibel sind.

Psychische Fehlbeanspruchungen können zu kurz- und längerfristigen Fehlbeanspruchungsfolgen führen. Neben psychischen Beeinträchtigungen (z.B. Erschöpfung, Schlafstörungen, Depressions- und Angsterkrankungen, …) treten aber auch körperliche Erkrankungen auf (z.B. Herz-Kreislauf- und Muskel-Skelett-System, …).

Wie funktioniert die Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen (§ 4 ASchG)?

Die Arbeitsplatzevaluierung (und damit auch von psychischen Belastungen) ist grundsätzlich in jedem Betrieb durchzuführen. Es handelt sich dabei um einen systematischen Prozess, der alle Organisationseinheiten und Tätigkeitsgruppen in einem Betrieb oder einer Organisation umfassen muss. Daher beginnt der erste Schritt der Planung immer mit dem Organigramm, aus dem die Standort, Abteilungen, Hierarchie-Ebenen zu ersetzen sind.

Die Arbeitsplatzevaluierung ist ein Prozess, der dem Ziel der ständigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen dient. Er umfasst für die Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen folgende Schritte:

  1. Vorbereitung und Planung: Einrichtung einer Steuerungsgruppe (Entscheidungsträger, Führungskräfte, Betriebsrat/Personalvertretung/SVP, Arbeitsmediziner/in, Sicherheitsfachkraft, Arbeits- und Organisationspsycholog/in, etc), Festlegung eines Konzeptes und Ablaufplans, der nachfolgend umgesetzt wird. Beachten Sie das Mitwirkungsrecht von Betriebsrat/Personalvertretung und SVP, die in allen Phasen zu beteiligen sind.
  2. Information: Führungskräfte und Mitarbeiter/innen müssen über Ziele, Inhalte und Ablauf des Evaluierungsprozesses informiert werden.
  3. Auswahl von Methoden bzw Verfahren: Die Datenerhebung muss mit einem standardisierten und qualitätsgesicherten Verfahren nach ÖNORM EN ISO 10075-3 durchgeführt werden (testtheoretisch geprüfte arbeitspsychologische Diagnoseverfahren wie schriftliche Befragung, Einzel- oder Gruppeninterview, Beobachtung, also keine selbst entwickelten Fragebögen oder Veränderung von bestehenden Verfahren). Die verwendeten Verfahren müssen arbeitsbezogene psychische Belastungen erfassen (es geht also nicht um Fragen zum Befinden, zur Gesundheit, zur Arbeitszufriedenheit, zur Freizeit, Ernährung, Sport, etc). Es werden Daten über die Arbeitsplatzbedingungen ermittelt, nicht Daten über Personen. Sie können prüfen, ob ein Verfahren geeignet ist, wenn sie es im Internet in der deutschen Toolbox der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter „verhältnisbezogene Verfahren“ finden (www.baua.de unter Suche das Stichwort „Toolbox“ eingeben).
  4. Durchführende: Die Planung und Umsetzung sowie die Festlegung, Dokumentation und Umsetzung von Maßnahmen erfolgen durch das Team der Steuergruppe. Die Evaluierung psychischer Belastungen benötigt Fachwissen über die Anwendung, Durchführung, Auswertung und Ergebnisinterpretation der gewählten Verfahren sowie zur Maßnahmenableitung (Arbeits- und organisationspsychologische Fachkompetenz). „Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren/Belastungen und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. ... insbesondere jedoch Arbeits- und Organisationspsycholog/innen“ (§ 4 Abs 6 ASchG).
  5. Ermittlung und Beurteilung von psychischen Belastungen, Maßnahmen ableiten (§§ 4, 7 ASchG): Die Ermittlung erfolgt mit den festgelegten Verfahren. Danach erfolgt die Beurteilung der Ergebnisse entsprechend der Vorgaben des Verfahrens (Welche Ergebnisse zeigen welchen Handlungsbedarf an?). Werden Daten zunächst nur mittels Fragebogen erhoben, müssen diese entsprechend der Belastungsschwerpunkte mit den Mitarbeiter/innen noch inhaltlich aufgearbeitet werden. Dabei sind die konkreten Merkmale der Arbeitsbedingungen zu klären, die hinter diesen Zahlen stehen. Hierfür sind repräsentative Einzel- oder Gruppengespräche oder Beobachtungsmethoden möglich. Ursachenbezogene und kollektiv wirksame Maßnahmen können nur auf Basis möglichst konkret beschriebener Belastungsfaktoren abgeleitet werden (§ 7 ASchG). Maßnahmen müssen zu den festgestellten Belastungen passen (Schlüssel-Schloss-Prinzip): Führt Lärm zu Störungen der Konzentration, dann müssen die Maßnahmen konzentriertes Arbeiten ohne Lärm ermöglichen. Führen ungeklärte Kompetenzen zu Mehraufwand, müssen Unklarheiten beseitigt werden. Fehlt es an Schulung zur Aufgabenerfüllung, müssen Schulungsmaßnahmen erfolgen.
  6. Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Dokument (§ 5 ASchG): Alle resultierenden psychischen Gefährdungen und die festgelegten Maßnahmen werden im Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Dokument beschrieben.
  7. Umsetzung und Erfolgskontrolle (§ 4 ASchG): Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist zu prüfen und die Arbeitsplatzevaluierung muss regelmäßig wiederholt werden. Dies gilt insbesondere auch nach Zwischenfällen mit erhöhter psychischer Fehlbeanspruchung (§ 4 Abs 5 Z 2a ASchG).

Autorin

Mag. Martina Molnar
Gesundheits- und Arbeitspsychologin, GF humanware GmbH

Aktuelle Fassung

Auf Arbeitssicherheit online finden Sie das Gesetz in aktueller Fassung (inkl Einarbeitung der ASchG-Novelle, gekennzeichnet durch die Anmerkung "BGBl I Nr 118/2012") im Volltext:

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz