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WEKA (bli) | News | 05.07.2016

Novelle des Arbeitsinspektionsgesetzes – neue Aufgaben der Arbeitsinspektion

Im Zuge des Bundesgesetzblattes zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (BGBl. I Nr 44/2016) kommt es auch zu Änderungen des Arbeitsinspektionsgesetzes. Diese treten mit 1.1.2017 in Kraft. Was ändert sich dadurch für die Arbeitsinspektion?

Zusammenarbeit der Arbeitsinspektion mit anderen Mitgliedstaaten des EWR

Bereits jetzt arbeiten die Arbeitsinspektorate mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften zuständig sind, eng zusammen. Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben und zuständige Arbeitsaufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verständigen, wenn Arbeitgeber/innen mit Sitz in diesen Mitgliedstaaten die Arbeitnehmerschutzvorschriften in Österreich nicht einhalten. (§ 20 Abs 9)

Neue Aufgaben der Arbeitsinspektion

Nun soll mit nächstem Jahr für diese gegenseitige Amtshilfe und die Zusammenarbeit das Binnenmarkt-Informationssystem(IMI) verwendet werden. Im Zuge dessen kommt es auch zu neuen Aufgaben bzw Anforderungen an die Arbeitsinspektorate:

  • Die Arbeitsinspektion muss in ihrem Zuständigkeitsbereich Auskunftsersuchen der Behörden anderer Mitgliedstaaten des EWR unverzüglich, in ausdrücklich als dringend bezeichneten Fällen innerhalb von zwei Arbeitstagen, in den übrigen Fällen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen entsprechen.
  • Die Arbeitsinspektion darf Informationen, die ihr im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit bekannt werden, nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwenden, für die die Informationen angefordert wurden.

Ein Ersatz für den aus der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit entstehenden Aufwand darf von anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR nicht gefordert werden.

Hinweis:

Die Pflicht zur Zusammenarbeit mit diesen ausländischen Behörden und das Recht zur Auskunftserteilung an diese besteht bereits jetzt nach geltendem Recht und wird nunmehr – zur Umsetzung von Art 6 der Durchsetzungsrichtlinie – noch um eine Verpflichtung der Arbeitsinspektion zur Auskunftserteilung an die genannten ausländischen Behörden ergänzt.

Zustellung an Arbeitgeber/innen ohne Sitz in Österreich

Außerdem wird in § 22 die Zustellung von Schriftstücken der Arbeitsinspektion an Arbeitgeber/innen ohne Sitz in Österreich geregelt.

Bereithaltung von Unterlagen

Ab 1.1.2017 muss bei der Entsendung von Arbeitnehmer/innen aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Ansprechperson nach § 23 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

  • die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften und nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterlagen bereithalten und auf Verlangen übermitteln,
  • Dokumente entgegennehmen und Auskünfte erteilen. (§ 8 Abs 3a)

Diese Ansprechperson muss entweder dem Kreis der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen angehören oder eine in Österreich niedergelassene und zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person sein.

Quelle

Gesetzestext Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, ab Seite 32