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WEKA (cva) | News | 24.06.2019

PSA-Verordnung: Ende der einjährigen Übergangsfrist

Seit dem 21. April 2019 dürfen nur noch PSA-Produkte in Verkehr gebracht werden, die der neuen PSA-Verordnung der EU entsprechen. EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach der „alten“ Richtlinie gelten noch bis 2023, sofern sie nicht vorher ablaufen.

PSA-Verordnung der EU

Die EU-Verordnung zur CE-Kennzeichnung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) macht Herstellern, Importeuren und Händlern Vorgaben zum Inverkehrbringen von PSA. Im Gegensatz zu einer Richtlinie gilt die PSA-Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und musste nicht in nationales Recht umgesetzt werden.

Änderungen bei Einstufung von PSA

Geändert hat sich vor allem die Einstufung einiger Produkte als PSA. Es gibt drei Risikokategorien von PSA, denen unterschiedliche Prüfanforderungen zugeordnet sind. Vor allem die Kategorie III „Risiken, die zu schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen können“ wurde um einige Risiken erweitert:

  • Ertrinken,
  • Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen,
  • Hochdruckstrahl,
  • Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche sowie
  • schädlicher Lärm.

Zudem fallen Produkte wie Gehörschutz nun unter die Kategorie III. Damit unterliegen sie nicht nur der EU-Baumusterprüfung, sondern zusätzlich auch einer Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle.

Quelle

Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG

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