Dokument-ID: 337192

Johann Schöffthaler | News | 15.12.2011

Ruhepause – verschiedene Sichtweisen und worauf es ankommt

Gastautor Johann Schöffthaler erläutert in seinem Beitrag, welche verschiedenen Sichtweisen von den unterschiedlichen Behörden und Institutionen zum Thema Ruhepausen vorherrschen und gibt wertvolle Tipps, was es zu beachten gilt.

Geht man der Frage nach, welche Möglichkeiten es gibt, wie Ruhepausen gesetzeskonform organisiert werden können, stößt man im Internet auf mehrere unterschiedliche Sichtweisen, und bleibt mit offenen Fragen zurück. Worauf kommt es genau an und wie vermeidet man finanzielle Nachforderungen von Finanzamt oder Krankenkassa?

Die Recherche im Internet führt zu folgenden Erklärungen von Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer und Arbeitsinspektion:

Wirtschaftskammer:

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.

Teilung der Ruhepause

Die Ruhepause kann geteilt werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

Eine Teilung ist zulässig in zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten.

Eine andere Teilung der Ruhepause kann nur durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat, zugelassen werden. Ein Teil der Ruhepause muss aber jedenfalls mindestens zehn Minuten betragen.

Die Ruhepause ist keine Arbeitszeit und damit – von Ausnahmen in Kollektivverträgen abgesehen – auch nicht abzugelten.

Verkürzung der Ruhepause

Die Ruhepause kann auf mindestens 15 Minuten verkürzt werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

Die Verkürzung ist nur zulässig durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat.

Eine andere Teilung oder Verkürzung der Ruhepause durch einzelvertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ist unwirksam und kann zu einer Geldstrafe für den Arbeitgeber führen.

Quelle WKO

Arbeiterkammer:

Arbeiten Sie mehr als sechs Stunden pro Tag, steht Ihnen eine halbstündige Pause zu. Ist es im Interesse der ArbeitnehmerInnen oder aus betrieblichen Gründen notwendig, kann diese Pause in zwei Pausen zu je 15 Minuten oder drei Pausen zu je 10 Minuten geteilt werden. Pausen sind keine Arbeitszeit und werden daher nicht bezahlt!

Quelle Arbeiterkammer

Arbeitsinspektion:

Entspricht 1 zu 1 der Wirtschaftskammer bis auf den erklärenden Teil bezüglich der Verkürzung der Ruhepause:

Wird diese verkürzte Ruhepause zusätzlich noch geteilt, muss ein Teil mindestens 15 Minuten betragen. So ist zum Beispiel eine Verkürzung auf insgesamt 20 Minuten mit einer Teilung auf vier Pausen zu je 5 Minuten nicht möglich, da ja ein Teil zumindest 15 Minuten betragen muss.

Ist kein Betriebsrat errichtet, so können solche Regelungen auf Antrag durch das zuständige Arbeitsinspektorat zugelassen werden.

Quelle Arbeitsinspektion

Was ist eigentlich laut arbeitsrechtlicher Bestimmungen unter Ruhepausen zu verstehen?

Prinzipiell ist Folgendes klarzustellen:

  1. Der Begriff Ruhepause beschreibt einen Zeitraum über den der/die Arbeitnehmer/in frei verfügen kann. Das heißt, man kann den Betrieb verlassen und muss nicht anwesend oder erreichbar sein!
  1. Die Ruhepause muss für den/die Arbeitnehmer/in vorhersehbar sein. Das heißt, man weiß, wann die Ruhepause beginnt und wann sie endet. Ad-hoc-Ruhepausen sind nur dann zulässig, wenn der Zeitraum, in dem die Ruhepause konsumiert wird, klar definiert ist und dies vereinbart wurde (diesbezüglich sind die jeweiligen Kollektivverträge zu studieren, in welchem Ausmaß diese Vorgehensweise zulässig ist). Als Beispiel kann man den Handel und die Gastronomie aufgrund der durchgehenden Öffnungszeiten nennen:
    Bei einer täglichen Arbeitszeit von 09:00 bis 18:00 Uhr werden die meisten der Angestellten Ihre Ruhepause zwischen 12:00 und 13:30 Uhr konsumieren wollen. Um aber flexibel auf den Kundenandrang reagieren zu können, ist es ratsam, Rahmenzeiten für die Inanspruchnahme der Ruhepausen zu vereinbaren, wie zB das die vorgeschriebene Ruhepause im Zeitraum 11:30 bis 15:30 Uhr zu konsumieren ist. Der/die erste Arbeitnehmer/in kann frühestens um 11:30 Uhr eine Mindestruhepause von 30 Minuten konsumieren, damit noch genügend Restarbeitszeit von max 6 Stunden bis 18:00 Uhr übrigbleibt und der/die letzte Arbeitnehmer/in muss spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit, bei Arbeitsbeginn um 09:00 Uhr, also um 15:00 Uhr, die Ruhepause beginnen.
  1. Der Beginn und das Ende der Ruhepausen sind in den Arbeitszeitaufzeichnungen zu dokumentieren.
  1. Werden Ruhepausen nicht dokumentiert, unzulässigerweise verkürzt, sind nicht vorhersehbar oder stellen für die Arbeitnehmer/innen keine frei verfügbare Zeit dar, so werden diese dann von befugten Kontrollorganen (Arbeitsinspektion, Finanzamt, Krankenkassa) als Arbeitszeit gerechnet!

Zur Erinnerung: Dienstpläne sind keine Arbeitszeitaufzeichnungen

Aber auch mit dem Hinweis auf die vom Mitbeteiligten vorgelegten Dienstpläne („Gerüstdienstpläne“) lässt sich die Richtigkeit der in den Stechkarten verzeichneten Arbeitszeiten nicht widerlegen. Die – im Vorhinein erstellten – Dienstpläne sind schon grundsätzlich nicht geeignet, die tatsächlich geleisteten (und daher erst im Nachhinein feststellbaren) Arbeitszeiten und Ruhepausen zu dokumentieren (vgl. dazu etwa das höchstgerichtliche Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl 90/19/0457 mwN).

Folgender Link bezüglich VwGH-Erkenntnis GZ 2005/11/0183 vom 27.09.2007 ist sehr empfehlenswert (da die Ruhepausen nicht gezählt wurden, kam es zu Überschreitungen der Arbeitszeit. Dies ist laut VwGH zu bestrafen, obwohl die Erstinstanz dem Arbeitgeber folgte und das Verfahren abwies):

VwGH-Erkenntnis GZ 2005/11/0183 vom 27.09.2007