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WEKA (nma) | News | 16.12.2014
Schneeräumung auf Flachdächern – Abstürze mit verheerenden Folgen vermeiden
Schnee auf Dächern verursacht jedes Jahr große Schäden, daher ist es besonders wichtig Flachdächer von seiner Last zu befreien, die Absturzgefahr wird aber oft unterschätzt. Ein Erlass des Arbeitsinspektorats bietet Strategien zur Unfallvermeidung.
Mit großen Schritten rückt der Winter näher und die Zeit des weißen Winterwunderlands kann beginnen. So schön diese Idylle auch sein mag, in der Praxis kommt es durch winterliche Niederschläge vermehrt zu Unfällen bei der Schneeräumung – besonders bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten auf Dächern. Durch rutschigen Untergrund, unzureichende Sicherung und/oder fehlende Unterweisung kommt es immer wieder zu folgenschweren bzw tödlichen Abstürzen.
Gefahren durch nicht-bruchsichere Dachelemente
Oberlichten, Lichtkuppeln oder Dachöffnungen stellen eine wesentliche Gefahrenquelle bei Dacharbeiten dar. Durch die Bedeckung mit Schnee sind diese oft nicht gut sichtbar und müssen daher frühzeitig zusätzlich durch Netze oder durchtrittsichere, nicht-verschiebbare Beläge abgesichert werden.
Erlass des Arbeitsinspektorats – Strategien gegen Absturzgefahren
Das Arbeitsinspektorat stellt in einem kürzlich überarbeiteten Erlass dar, welche Strategien der Vermeidung der Absturzgefahr bzw der Sicherung gegen Absturz bestehen. Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob die Arbeiten von eigenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern von Fremdunternehmen durchgeführt werden, daraus ergeben sich unterschiedliche Anforderungen für Arbeitgeber.
Maßnahmen zur Vermeidung von Abstürzen
Arbeitgeber haben
- erforderliche Unterweisung der Arbeitnehmer über Gefahren und Sicherung gegen Absturz durchzuführen.
- eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz zur Verfügung zu stellen, die nur an geeigneten Anschlagpunkten eingehängt werden darf.
- bei der Evaluierung die Absturzgefahr miteinzubeziehen, insbesondere bei nicht-durchbruchsicheren Dachelementen.
Wenn Arbeitgeber über das Dach verfügungsberechtigt (dh Eigentümer der Arbeitsstätte) sind, haben sie technische Schutzmaßnahmen zu errichten, wie etwa Absturzsicherungen, Umwehrungen, Anschlagpunkte und eventuell Kennzeichnungen der Gefahrenstellen. Wenn Arbeitgeber Mieter der Arbeitsstätte sind, haben sie sich jedenfalls um bauliche Verbesserungen beim Eigentümer zu bemühen.
Schneeräumung durch Fremdunternehmen
Vermehrt werden Fremdfirmen für die Schneeräumung am Betriebsgelände beauftragt, dabei treffen Arbeitgeber besondere Pflichten gegenüber betriebsfremden Arbeitnehmern:
- Einvernehmliche Festlegung von Schutzmaßnahmen mit Fremdunternehmen.
- Vor Beginn der Arbeiten: Information über die Gefahrenstellen auf dem Dach inkl entsprechende Unterweisung über PSA und vorhandene Anschlagpunkte.
- Durchführung der Schutzmaßnahmen sicherstellen.
- Zur Verfügung stellen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten für Arbeitgeber der Fremdunternehmen.
Quellen
Erlass: Reinigungs- und Wartungsarbeiten auf Flachdächern (Neufassung 2014)
Mehr Infos dazu finden Sie auch auf dem Portal unter:
Fachbeitrag Bauarbeiten – Absturzgefahr bei Arbeiten auf Dächern