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Dokument-ID: 391178
WEKA (bli) | News | 22.05.2012
Schutzmaßnahmen gegen Lärm am Arbeitsplatz
Um die ArbeitnehmerInnen zu schützen, muss das Unternehmen dafür Sorge tragen, dass die Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz möglichst gering ist. Welche Maßnahmen müssen dabei gesetzt werden?
Schutzmaßnahmen gemäß VOLV
In der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) ist in den §§ 10 bis 13 festgelegt, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die Lärmbelastung für ArbeitnehmerInnen möglichst zu minimieren. Dazu zählen:
- Luftschallemissionen verhindern oder mindern: zB durch Schalldämpfer, Körperschalldämmung, Auswahl geräuscharmer Arbeitsmittel und -verfahren
- Schallabstrahlung von Maschinen und Einrichtungen mindern: durch Abschirmen, Abdecken der Lärmquelle
- Luftschallimmissionen bzw Einwirkung auf Arbeitsbereiche oder Menschen mindern: schallisolierte oder schallgedämmte Arbeitsreiche durch bauliche Trennung schaffen
- Schallreflexionen mindern: zB durch Schaffung von schallschluckenden Raumbegrenzungsflächen (Abschirmungen)
- Abstand zur Schallquelle vergrößern: Möglichst große Abstände zu lärmintensiven Arbeitsbereichen schaffen
- Expositionszeit verringern: Die Dauer der Lärmeinwirkung möglichst gering halten sowie zeitliche und örtliche Verlagerung von lärmintensiven Arbeitsprozessen
Schutzziele
Zu den wichtigsten Schutzzielen, die es durch die Schutzmaßnahmen zu erreichen gilt, zählen:
- Beeinträchtigungen durch Lärm möglichst vermeiden, besonders in Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden, sowie in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen
- Beanspruchungen des Gehörs vermeiden: Falls dies nicht möglich ist, sollte den ArbeitnehmerInnen ein Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden und eine ausführliche Unterweisung erfolgen
- Statistisch relevante Gehörgefährdungen vermeiden: Unterschreitung der Expositionsgrenzwerte im Arbeitsbereich
Weiterführende Informationen zum Thema Lärm und Schutzmaßnahmen finden Sie auf dem Portal unter: