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WEKA (bli) | News | 06.06.2011

Striktes Rauchverbot am Arbeitsplatz?

Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist ein zentrales Thema des ArbeitnehmerInnenschutzes. Wo herrscht ein striktes Rauchverbot und in welchen Fällen ist das Rauchen am Arbeitsplatz erlaubt?

Rauchen am Arbeitsplatz – Allgemeines

Es ist Aufgabe der ArbeitgeberInnen die ArbeitnehmerInnen vor den schädigenden Auswirkungen des Tabakrauchs zu schützen. Dennoch gibt es in Österreich kein striktes Rauchverbot am Arbeitsplatz. Ob Rauchen verboten ist oder nicht, ist größtenteils von der Art des Betriebes abhängig – so gibt es für Büros andere Bestimmungen als für Gastronomiebetriebe oder öffentliche Räume, zB Bank, Reisebüro etc

Rauchen am Arbeitsplatz – Büroraum und vergleichbare Räume

Gemäß § 30 ASchG gilt in folgenden Fällen ein Rauchverbot:

  • in einem Büroraum oder vergleichbaren Raum, wenn aus betrieblichen Gründen RaucherInnen und NichtraucherInnen darin gemeinsam arbeiten müssen,
  • generell in Sanitär- und Umkleideräumen.

In anderen Räumen, wie zB Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen herrscht kein striktes Rauchverbot. Dennoch heißt es gemäß § 30 Abs 3 ASchG, dass NichtraucherInnen durch geeignete technische (z. B. verstärkte Belüftung) oder organisatorische Maßnahmen (getrennte Aufenthaltsräume) zu schützen sind. Auch auf Verkehrswegen in Gebäuden, wie Stiegenhäusern oder Gängen, ist Rauchen per Gesetz nicht generell verboten.

Rauchen am Arbeitsplatz – Einzel- und Betriebsvereinbarung

ArbeitgeberInnen können entweder in einer Einzelvereinbarung oder durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG Rauchverbote festlegen. Arbeitsrechtlich kann jedoch nur für die betrieblichen Räume, nicht für das gesamte Betriebslände, ein Rauchverbot „verhängt“ werden. RaucherInnen sollte die Möglichkeit geboten werden, in speziellen Raucherräumen bzw „Raucherglocken“ im Betrieb rauchen zu können ohne dabei die anderen ArbeitnehmerInnen gesundheitlich zu gefährden.

Rauchen am Arbeitsplatz – Öffentliche Orte

Gemäß § 13 Tabakgesetz gilt an öffentlichen Orten ein generelles Rauchverbot um die Allgemeinheit, zB KundInnen in einem Geschäft oder in einer Bank, zu schützen. Allerdings gibt es Ausnahmen: Wenn der öffentliche Ort über ausreichende Räume verfügt, darf in einem der Räume geraucht werden, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die Räumlichkeiten, die für die Allgemeinheit zugänglich sind, dringen kann.

Rauchen am Arbeitsplatz – Rechtsgrundlagen

§ 30 ASchG
§§ 12 und 13 Tabakgesetz
§§ 36 und 39 BauV (für Baustellen)