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WEKA (msc) | News | 24.08.2015
Umfassende Änderungen im Chemikalienrecht
Am 14. August 2015 wurden das Chemikaliengesetz 1996 und das Biozidproduktegesetz wesentlichen Änderungen unterzogen. Die Neuerungen bedeuten nicht nur eine Anpassung an die CLP-Verordnung, sondern sind auch als eine „Rechtsbereinigung“ zu sehen.
Anpassungen an die CLP-Verordnung
Mit dem BGBl I Nr 109/2015 sind am 14. August 2015 wesentliche Änderungen im Chemikaliengesetz 1996 und Biozidproduktegesetz in Kraft getreten. Mit der Novelle wurde die Einstufung der Gifte im ChemG 1996 endgültig an die Gefahrenklassen der CLP-Verordnung (EG) angepasst. Dies hat zu einer deutlichen Vereinfachung der umständlichen Definitionen für Gifte in § 35 ChemG geführt. Auch die damit verbundenen Sonderregelungen in Bezug auf § 1 des Biozidproduktegesetzes sind schließlich beseitigt worden. Da auch die ausdrückliche Aufhebung der Giftliste-Meldeverordnung und der Giftliste-Verordnung 2002 mit der aktuellen Novelle einhergeht, kann man von einer deutlichen „Rechtsbereinigung“ innerhalb des Chemikalienrechts sprechen.
Konsolidierung der Biozidprodukte-Sonderregelungen
Die besonderen Definitionen für „giftige“ Biozidprodukte in § 1 des Biozidproduktegesetzes sind aufgehoben worden. Etwaige Biozidprodukte unterliegen nunmehr denselben Kriterien wie „Gifte“ gemäß ChemG. Es ist aber zu beachten, dass die weitrechenden Abgabebeschränkungen im Biozidprodukterecht für bestimmte gefährliche Biozidprodukte bestehen bleiben. Diese betreffen zum Beispiel nicht-berufliche Abnehmer und haben zur Folge, dass Privatpersonen akut toxische Biozidprodukte der Kategorien 1, 2 oder 3 niemals beziehen dürfen bzw die Abgabe nicht bewilligt bekommen können (mit einer Ausnahme in Kategorie 3).
Verfahrensvorschriften für den Giftbezug
Neu im ChemG sind die §§ 41a und 41b, die Verfahrensvorschriften zur Erlangung der Berechtigung zum Giftbezug ändern und Details zur notwendigen Sachkunde von Personen festlegen. Anzumerken ist hier, dass keine Unterscheidung mehr zwischen Giften, für die eine besondere Abgabe- bzw Bezugsberechtigung vorliegen muss, und anderen Giften mehr vorgenommen wird. Trotzdem ist es weiterhin notwendig, dass Abgeber von Giften über eine einschlägige gewerberechtliche Konzession verfügen. Für berufsmäßige Abnehmer soll aber, soweit keine ex lege Berechtigung zum Giftbezug besteht, die Bescheinigung über die Berechtigung zum Giftbezug den Regelfall bilden. Für Privatpersonen, sofern Gifte überhaupt an diese abgegeben werden, ist nach wie vor eine gesonderte Genehmigung erforderlich.
Ab 26.11.2015: Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln
Mit dem 26.11.2015 treten weitere Änderungen hinsichtlich des Chemikaliengesetzes in Kraft. Für Pflanzenschutzmittel im Sinne der EU-VO 1107/2009 sind dann die Regelungen des „Giftrechts“ des ChemG 1996 – mit Ausnahme der Begasungssicherheitsverordnung – nicht mehr anzuwenden. Auch dies lässt sich als Schritt zur „Rechtsbereinigung“ beurteilen, obgleich natürlich die einschlägigen EU-Regelungen, zB über die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien in Bezug auf die CLP-Verordnung, weiterhin auch für Pflanzenschutzmittel bestehen bleiben.
Die Vorschrift in aktueller Fassung finden Sie auf dem Portal:
Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)
Mehr zu den Änderungen im Chemikalienrecht finden Sie in unserem Werk „Chemikalienrecht für österreichische Betriebe“