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WEKA (msc) | News | 18.08.2014

Umfassende Arbeitgeberpflichten in der neuen PSA-V

Die am 11. April 2014 veröffentlichte PSA-V enthält detaillierte Arbeitgeberpflichten für Schutzausrüstungen in Arbeitsstätten und Baustellen. Beachten Sie die neuen Anforderungen der Verordnung auch hinsichtlich Ihrer Evaluierungen!

Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber

Am 11. April 2014 wurden die neue Verordnung Persönliche Schutzausrüstungen – PSA-V und Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herausgegeben (BGBl II Nr 77/2014).

Erstes Anliegen der Verordnung ist es, die Pflichten eines Arbeitgebers hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen zu definieren. Zentraler Aspekt dieser Pflichten bleibt weiterhin, dass Arbeitgeber ihren ArbeitnehmerInnen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen müssen, wenn Gefahren nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden werden können. Hinzu kommt, dass zB Behältnisse zur Aufbewahrung der Schutzausrüstung bereit gestellt werden müssen oder beschädigte Schutzausrüstung aus dem Verkehr gezogen wird bzw nur in dem Maße repariert wird, wie es der Hersteller vorsieht.

Arbeitsplatzevaluierung

Die Evaluierung der spezifischen Gefahren eines Arbeitsplatzes ist zukünftig auch unter Berücksichtigung der PSA-V auszurichten. Ein besonderer Fokus muss dabei auf die Art und den Umfang der Gefahren gelegt werden, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich wird. Auch die Einsatz- und Umgebungsbedingungen sowie die Konstitution der ArbeitnehmerInnen ist in die Evaluierung einzubeziehen. Auf Baustellen ist zuzüglich ein Auszug des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes, welcher die Inhalte zur persönlichen Schutzausrüstung enthält, den ArbeitnehmerInnen im angemessenen Umfang für die durchzuführenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

Bewertung von PSA und Anforderungen

Die PSA-V beschreibt detailliert, wie persönliche Schutzausrüstung zu bewerten ist und welche Anforderungen an verschiedene Schutzausrüstungen gestellt werden müssen. Grundsätzlich ist die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der persönlichen Schutzausrüstung zu beurteilen. Auch Häufigkeit und Dauer der Exposition der ArbeitnehmerInnen gegenüber den Gefahren, ihr Ausmaß und ihre Art spielen eine Rolle. Nicht zuletzt müssen auch der Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der Schutzausrüstung Beachtung finden. Genaue Anforderungen listet die Verordnung im Einzelnen zu:

  • § 8. Fuß- und Beinschutz
  • § 9. Kopf- und Nackenschutz
  • § 10. Augen- und Gesichtsschutz
  • § 11. Gehörschutz
  • § 12. Hand- und Armschutz
  • § 13. Hautschutz
  • § 14. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken
  • § 15. Atemschutz
  • § 16. Schutzkleidung

Weitere Informationen

Die Vorschrift finden Sie auf dem Portal:

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)

Mehr Informationen rund um den ArbeitnehmerInnenschutz finden Sie im Werk „Das ASchG in der Praxis“:

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