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Johann Schöffthaler | News | 21.03.2012

Verantwortliche/r Beauftragte/r – oder wie man etwas Einfaches kompliziert machen kann

Gastautor Johann Schöffthaler erläutert in seinem Beitrag, was bei der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten alles zu beachten ist – von der Anordnungsbefugnis bis hin zur nachweislichen Zustimmung.

Die Grundidee des Gesetzgebers war, den zur Vertretung nach außen berufenen Organen von großen Unternehmen die Möglichkeit zuzugestehen, die Verantwortung von bestimmten Bereichen an jemand anderen zu übergeben. Geregelt ist dies im Verwaltungsstrafgesetz, insbesondere die Voraussetzungen die gegeben sein müssen, um die bestimmten Verantwortungen zu übernehmen.

Damit es zu keinen nachträglichen Bestimmungen von verantwortlichen Beauftragten seitens der Geschäftsführung kommt, wurde im Arbeitsinspektionsgesetz geregelt, wie wem was wann zu melden ist. § 23 Abs 1 ArbIG normiert ergänzend zu § 9 VStG lediglich ein zusätzliches Erfordernis für das Wirksamwerden einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten, dass im Anwendungsbereich des ArbIG die Bestellung erst mit dem Einlangen einer schriftlichen Mitteilung über die Bestellung samt Zustimmungserklärung des Bestellten beim Arbeitsinspektorat wirksam wird.

Die Anwendung des § 9 VStG in Verbindung mit § 23 ArbIG obliegt ausschließlich den Strafbehörden. Sie haben in den von ihnen durchzuführenden Strafverfahren auch zu prüfen, ob die von ihnen als Beschuldigte behandelten Personen für die den Gegenstand ihrer Verfahren bildenden strafbaren Verhaltensweisen überhaupt verantwortlich sind (die Arbeitsinspektorate verwalten nur die Daten, mehr nicht, ob die Meldung korrekt ist, wird nicht beurteilt!). Den Arbeitsinspektoraten kommt keine Entscheidungsbefugnis zu (VwGH vom 8. Juli 1994, Zl 94/02/0079).

Nun zu den Problemen:

Woran es meistens scheitert, ist der Bestellungszeitpunkt, die Anordnungsbefugnis, die räumliche und die sachliche Zuordnung und die nachweisliche Zustimmung.

Der Bestellungszeitpunkt:

Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten wird erst mit dem Einlangen einer schriftlichen Mitteilung über die Bestellung samt Zustimmungserklärung des Bestellten beim Arbeitsinspektorat wirksam.

D.h. selbst wenn das Schriftstück (die Meldung) zB mit 01.01.2012 unterschrieben und abgefertigt ist, ist die Bestellung erst ab dem Zeitpunkt des Datums des Eingangsstempels der Kanzlei des jeweiligen Arbeitsinspektorates rechtsgültig (bei 3 Tagen Postweg wäre dies dann am 04.01.2012).

Die Anordnungsbefugnis:

Die einem verantwortlichen Beauftragten eingeräumte Anordnungsbefugnis ist nur dann entsprechend im Sinne des § 9 Abs 4 VStG, wenn sie ihm ermöglicht, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. Der verantwortliche Beauftragte muss durch die ihm eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit in der Lage sein, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten.

D.h. dem verantwortlichen Beauftragten muss auch die Befugnis eingeräumt werden, die Ausführung von Aufträgen, die mit dem vorhandenen Personal ohne Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht durchgeführt werden können, abzulehnen. Wenn diese Befugnis oder das Recht, kurzfristig weiteres (Aushilfs-)Personal ohne Rücksprache aufzunehmen, nicht zugestanden ist, ist die eingeräumte Anordnungsbefugnis für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten nicht ausreichend gewesen. Die bloße Möglichkeit, den Arbeitgeber bzw das zur Vertretung nach außen berufene Organ des Arbeitgebers von der drohenden oder unvermeidlichen Verletzung von Verwaltungsvorschriften zu informieren, stellt keine Anordnungsbefugnis im beschriebenen Sinne dar.

Räumliche und sachliche Abgrenzung:

Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt nur dann vor, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt. Es ist nicht die Aufgabe der Verwaltungsstrafbehörden, im Ermittlungsverfahren festzustellen, für welchen Bereich der Beschuldigte verantwortlich ist. Damit ist gemeint, dass die sachliche Abgrenzung wirklich eindeutig ist. Z.B. „zuständig für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes“ ist nicht eindeutig, da für Schwangere das Mutterschutzgesetz und für Jugendliche das Kinder- und Jugendschutzgesetz gilt. Das heißt der sachliche Bereich muss so klar genannt werden, dass ohne Rückfrage seitens der Verwaltungsbehörde die Zuordnung eindeutig ist. Es wird eine taxative Aufzählung empfohlen. Für ein und denselben Bereich kann nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden.
Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortungsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt.

Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, liegt keine wirksame Bestellung vor.

D.h. Angaben wie „zuständig für die Arbeitnehmerschutzvorschriften“, „zuständig für die Einhaltung der Arbeitszeit aller Dienstnehmer“, „zuständig für das Personalwesen“ oder „zuständig für die Disposition der LKW in Europa“ sind nicht zielführend.

Die nachweisliche Zustimmung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl 93/10/0064, ausgesprochen, dass gemäß § 9 VStG der verantwortliche Beauftragte nur eine Person „sein“ könne, die bestimmte Voraussetzungen (z.B. Zustimmungserklärung) erfüllt. Schon daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen nicht nur im Bestellungszeitpunkt, sondern während der gesamten Rechtsstellung als verantwortlicher Beauftragter vorliegen müssten. Es sei die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten an mehrere Voraussetzungen geknüpft, darunter an den internen Akt der Bestellung und den Nachweis der Bestellung gegenüber der Behörde. Werde nur eine dieser Voraussetzungen aufgehoben, ende auch die Stellung als verantwortlicher Beauftragter.

Es gibt VwGH-Erkenntnisse die besagen, dass ein rechtmäßig bestellter verantwortlicher Beauftragter klarerweise auch während seiner Urlaubszeit oder während Zeiten des Krankenstandes strafrechtlich heranzuziehen ist.

Wenn nun aber ein verantwortlicher Beauftragter kündigt und seinen Resturlaub in Anspruch nimmt, kann dies so ausgelegt werden, dass ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kündigung dieser somit seine Zustimmungserklärung bzgl der Verantwortung entzogen hat. Die Voraussetzung für diese Funktion gemäß § 9 VStG, nämlich seine Zustimmungserklärung, ist weggefallen und somit ist seine Rechtsstellung als verantwortlicher Beauftragter beendet. D.h. während der Konsumentation des Resturlaubes sind wieder die nach außen berufenen Organe verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. VwGH vom 16.12.2004, Zl 2004/11/0066). Insbesondere wird dies auch geltend gemacht, da die Verpflichtung der unverzüglichen schriftlichen Meldung bzgl eines Widerrufes der Bestellung und des Ausscheidens eines verantwortlichen Beauftragten bei dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Seiten des Arbeitgebers liegt.

Hinweis: Die Zustimmungserklärung bzw eine Kündigung ist eine Willenserklärung im Sinne des § 914 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).