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WEKA (bli) | News | 25.05.2011

Verordnung optische Strahlung in Kraft

Mit 9. Juli 2010 ist die Verordnung optische Strahlung (BGBl. II Nr. 221/2010) zum Schutz von ArbeitnehmerInnen, die während ihrer Arbeitszeit optischer Strahlung ausgesetzt sind oder sein könnten, in Kraft getreten.

Optische Strahlung – Definition

Unter optischer Strahlung ist jede inkohärente und kohärente elektromagnetische Strahlung sowohl von natürlichen (Sonne, Tageslicht) als auch von künstlichen (Laser, Lampen etc) Quellen im Wellenbereich von 100 nm bis 1 mm zu verstehen.

Optische Strahlung – Neue Verordnung und Änderungen

Die neue Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (kurz: VOPST) ist mit BGBl II Nr 221/2010 am 9. Juli 2010 in Kraft getreten. Mit ihr wird die europäische Richtlinie 2006/25/EG, die so genannte optische Strahlung-Richtlinie umgesetzt. Diese Richtlinie betrifft die Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit von ArbeitnehmerInnen durch die Schädigung von Augen und Haut aufgrund der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung.

Der Artikel 8 der Richtlinie enthält außerdem Vorschriften über die Gesundheitsüberwachung, dh ArbeitnehmerInnen muss die Möglichkeit geboten werden, sich bei Grenzwertüberschreitung untersuchen zu lassen. Deshalb kommt es mit BGBl II Nr 221/2010 auch zu einer Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ). Weiters ist gemäß der Richtlinie ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche für bestimmte Arbeiten, bei denen eine Exposition gegenüber optischer Strahlung vorhanden oder zumindest möglich ist, gegeben. Deshalb kommt es zu einer Änderung des § 4 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO).

Die VOPST gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG für Tätigkeiten, bei denen ArbeitnehmerInnen während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder sein könnten. Dabei gibt es bestimmte Expositionsgrenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen. Diese sind in Anhang A für inkohärente künstliche optische Strahlung und in Anhang B für kohärente optische Strahlung festgelegt.

Optische Strahlung – Bewertung, Messung und Beurteilung der Gefahren

Gemäß § 4 VOPST ist die künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz regelmäßig einer Bewertung zu unterziehen. Die Bewertung und Messung darf allerdings nur von fachkundigen Personen und Diensten durchgeführt werden.

ArbeitgeberInnen sind dazu verpflichtet, die Gefahren, denen ArbeitnehmerInnen durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei ist gemäß § 5 VOPST Folgendes zu beachten:

  • Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung,
  • Ergebnisse von Bewertungen und Messungen sowie zusätzlich einschlägige Informationen für künstliche optische Strahlung auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung,
  • veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse, sowie die Angaben der HerstellerInnen oder der InverkehrbringerInnen.

Optische Strahlung – Überschreitung von Expositionsgrenzwerten

Wenn es zu einer Überschreitung der Expositionsgrenzwerte kommt, dann müssen ArbeitnehmerInnen dementsprechend informiert und unterwiesen werden. In jedem Fall muss ArbeitnehmerInnen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten wird, eine geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Augen und Haut oder eine geeignete Schutzbekleidung zur Verfügung gestellt werden. Der Bereich muss weiters in geeigneter Weise gekennzeichnet sein.

Außerdem muss bei einer zu hohen Exposition ein Maßnahmenprogramm gesetzt werden, damit die Exposition in Zukunft möglichst vermieden oder zumindest verringert werden kann (§ 7, 8 VOPS).

Auftretende Beschwerden bei Einwirkung durch künstliche optische Strahlung sind vor allem:

  • Juckreiz und Hautrötungen
  • „Verblitzen“, starke Verblendungen, Augenrötungen, Schleiersehen, Skotome

Ziel der VOPST ist es, dass solche Beschwerden möglichst vermieden werden und die Gesundheit und Sicherheit der ArbeitnehmerInnen, die am Arbeitsplatz optischer Strahlung ausgesetzt sind, gewährleistet ist.

Quelle: Verordnung optische Strahlung (BGBl II Nr 221/2010)