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Johann Schöffthaler | News | 18.07.2017

Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten von Arbeitszeitaufzeichnungen

Gastautor Johann Schöffthaler setzt sich im Beitrag mit der Frage auseinander, warum bei Verstößen das Kumulationsprinzip zu tragen kommt und worin der Unterschied zwischen mangelhaft geführten und nichtgeführten Arbeitszeitaufzeichnungen besteht.

Kumulationsprinzip bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflichten von Arbeitszeitaufzeichnungen

Das österreichische Rechtssystem kennt zwei getrennt nebeneinander stehende Strafrechtssysteme. Neben dem gerichtlichen Strafrecht gibt es das Verwaltungsstrafrecht als Teil des Verwaltungsrechts. Beide Systeme sind als gleichwertig anzusehen. Aus diesem Grund ist es daher eine zentrale rechtspolitische Frage, wie mit einem Täter oder einer Täterin zu verfahren ist, der oder die entweder durch eine oder mehrere Tathandlungen verschiedene Straftatbestände verwirklicht hat, was sehr oft vorkommt bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflichten von Arbeitszeitaufzeichnungen.

Wenn mehrere strafbare Handlungen eines Täters oder einer Täterin zusammentreffen, gilt das Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass für jede Verwaltungsübertretung eine eigene Strafe zu verhängen ist. Diese Taten sind somit nebeneinander zu bestrafen. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass das Kumulationsprinzip bei fortgesetzten Delikten wiederum nicht zur Anwendung kommt.

Ein fortgesetztes Delikt ist dann gegeben, wenn mehrere Tathandlungen wegen der Gleichartigkeit der Begehungsformen und der äußeren Begleitumstände aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges sowie des Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Daraus kann somit entnommen werden, dass ein fortgesetztes Delikt dann vorliegt, wenn mehrere einzelne Akte in einem zeitlichen Zusammenhang gesetzt werden, um ein bestimmtes Endziel zu erreichen und wenn die einzelnen Akte von einem Gesamtvorsatz umfasst sind; der Täter oder die Täterin schrittweise das Endziel erreichen möchte. Sodann fällt dem Täter oder der Täterin nur eine strafbare Handlung zur Last. Die Summe der Schäden aus den Teilakten ist jedoch für die Beurteilung des Gesamtschadens wesentlich.

Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten gesondert strafbar?

In § 28 Abs 8 AZG wird klargestellt, dass auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen sind, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Hintergrund dieser Bestimmung ist die Judikatur des VwGH, der mehrfach festgestellt hat (zB VwGH 17. 3. 1988, 88/08/0087), dass ein Verstoß gegen § 26 Abs 1 AZG (Nichtführung der Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung) lediglich als ein Delikt zu qualifizieren ist, selbst dann, wenn die geforderten Aufzeichnungen für mehrere Arbeitnehmer nicht vorliegen.

Nach Ansicht des VwGH stellte die Verletzung dieser Bestimmung keinen rechtswidrigen Angriff auf das höchstpersönliche Rechtsgut der Gesundheit der einzelnen Arbeitnehmer dar, sondern erschwerte nur die Kontrolle der Einhaltung der dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer dienenden Vorschriften des AZG. Die Konsequenz davon war, dass jene Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die überhaupt keine Aufzeichnungen führten, gegenüber jenen, die Aufzeichnungen führten und dabei auch Verstöße dokumentierten, deutlich bevorzugt wurden. Genau dem wird durch die Strafbarkeit hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers jetzt entgegengewirkt und dies ist der Grund, dass in diesem speziellen Fall das Kumulationsprinzip zum Tragen kommt.

Unterschied zwischen mangelhaft geführten und nichtgeführten Aufzeichnungen

Die Verpflichtung zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 26 Abs 1 AZG bzw nach § 26 Abs 1 AZG iVm § 26 Abs 1 Z 5 KJBG beinhaltet Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden. Diese müssen Aufschluss über die Dauer und zeitliche Lage der Arbeitsstunden geben und dem Arbeitsinspektorat die jederzeitige Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit bezüglich der im AZG geregelten Angelegenheiten ermöglichen, auch zB jener hinsichtlich der Ruhepausen und Ruhezeiten (vgl VwGH 09.03.1995, 93/18/0140, mit dort zitierter Vorjudikatur).

Zur Frage, ob ein Sachverhalt dem Tatbild des § 28 Abs 1 Z 3 AZG (mangelhafte Aufzeichnungen über die Arbeitszeit) oder dem des § 28 Abs 2 Z 7 AZG (Nichtführen von Aufzeichnungen über die Arbeitszeit) unterliegt, wird seitens der Judikatur darauf verwiesen, dass das erstgenannte Tatbild auf Fälle anzuwenden ist, bei denen die Arbeitszeitaufzeichnungen so gestaltet sind, dass damit grundsätzlich alle nach den Arbeitszeitvorschriften relevanten Umstände festgehalten werden, diese Aufzeichnungen allerdings mangelhaft geführt werden. Dieses Tatbild ist daher für Fälle anwendbar, in denen die Arbeitszeitaufzeichnungen aufgrund unzureichender Überwachung der mit den Aufzeichnungen befassten Personen (insbesondere den Arbeitnehmern) in Teilen fehler- oder lückenhaft sind, die aber bei weisungsgemäßer Führung an sich ausreichend wären und es dem Arbeitsinspektorat erlaubten, die Einhaltung aller Vorschriften zu überprüfen (vgl LVwG Vorarlberg Erkenntnis 31.03.2014, LVwG-1-794/E9-2013). Das Tatbild des § 28 Abs 2 Z 7 AZG ist demgegenüber bereits dann erfüllt, wenn über einen der nach dem AZG relevanten Umstände (z. B. Arbeitsbeginn oder -ende) systematisch keine bzw keine korrekten Aufzeichnungen geführt werden. Damit sind Aufzeichnungen, in denen die Lage der Arbeitsstunden bereits aufgrund des Systems in einer Vielzahl von Fällen nicht korrekt ausgewiesen wird, dem letztgenannte Tatbild zu unterwerfen (vgl VwGH 30.7.1992, 90/19/0457).

Der Grund, warum dies für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen relevant ist, liegt vor allem in der Strafhöhe. Ersteres Tatbild (mangelhafte Aufzeichnungen über die Arbeitszeit) ist pro Delikt mit EUR 20,00 bis zu EUR 436,00 zu bestrafen. Zweites Tatbild (Nichtführen von Aufzeichnungen über die Arbeitszeit) ist mit einer Geldstrafe von EUR 72,00 bis zu EUR 1.815,00, im Wiederholungsfall von EUR 145,00 bis zu EUR 1.815,00 zu bestrafen. Wenn es Jugendliche betrifft (KJBG), ist mit einer Geldstrafe von EUR 72,00 bis zu EUR 1.090,00, im Wiederholungsfall von EUR 218,00 bis zu EUR 2.180,00 zu bestrafen.

Sammlung rechtlicher Ausführungen zur Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß AZG und KJBG 

  1. Gemäß § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969, in der Fassung BGBl I Nr 93/2010 hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.
  2. Gemäß § 28 Abs 1 Z 3 AZG sind Arbeitgeber, welche Aufzeichnungen gemäß § 26 Abs 1 bis 5 mangelhaft führen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 20,00 bis zu EUR 436,00, zu bestrafen.
  3. Gemäß § 28 Abs 2 Z 7 AZG sind Arbeitgeber, welche keine Aufzeichnungen gemäß § 26 Abs 1 bis 5 führen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 72,00 bis zu EUR 1.815,00, im Wiederholungsfall von EUR 145,00 bis zu EUR 1.815,00 zu bestrafen.
  4. Gemäß § 28 Abs 8 AZG sind Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs 2, § 18c Abs 2 sowie § 26 Abs 1 bis 5 AZG hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wäre.
  5. Gemäß § 26 Abs 1 Kinder-und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 - KJBG, BGBl Nr 599/1987, idF BGBl I Nr 138/2013 ist in jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat unter anderem Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (§ 26 Abs 1 AZG) zu enthalten.
  6. Gemäß § 30 Abs 1 KJBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengen Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 72,00 bis zu EUR 1.090,00, im Wiederholungsfall von EUR 218,00 bis zu EUR 2.180,00 zu bestrafen.
  7. Gemäß § 30 Abs 2 leg cit KJBG sind ebenso Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3. und 4. dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 27 Abs 1 oder einer aufgrund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln.