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WEKA (bli) | News | 20.11.2017

Wichtige gesetzliche Änderungen im Umwelt- und Anlagenrecht

Am 1.1.2018 tritt die neue Emissionsregisterverordnung 2017 in Kraft. Weitere Neuerungen im Umwelt- und Anlagenrecht ergeben sich durch die Novelle der Grenzwerteverordnung 2011 und der IG-L–Messkonzeptverordnung 2012.

Änderung der Grenzwerteverordnung 2011

Die Einstufung von Formaldehyd wird an das Chemikalienrecht, genauer gesagt an die harmonisierte Einstufung in der CLP-VO, angepasst. Das führt zu einer Änderung von Anhang III/2011 der GKV 2011 (Liste der krebserzeugenden Stoffe). Formaldehyd gilt nicht mehr als „B-Stoff“ (Stoff mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential) sondern als „A2 Stoff“ (Stoff, der sich bislang nur im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen hat, und zwar unter Bedingungen, die der möglichen Exponierung des Menschen am Arbeitsplatz vergleichbar sind bzw aus denen Vergleichbarkeit abgeleitet werden kann).

Auch der MAK-Wert für Formaldehyd wird an die Empfehlung SCOEL/REC/125 des Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition angepasst. Außerdem wird eine Ausnahme vom Umluftverbot für Formaldehyd eingeführt, sofern der Grenzwert eingehalten wird. (Neuer Absatz 4 von § 15 GKV 2011)

Von den Änderungen betroffen sind alle Unternehmen, in denen mit gefährlichen Arbeitsstoffen umgegangen wird. Die Novelle wurde in BGBl II Nr 288/2017 kundgemacht und ist am 25. Oktober 2017 in Kraft getreten.

Emissionsregisterverordnung 2017

Zu den wichtigsten Inhalten der neuen Emissionsregisterverordnung zählen:

  • Alle Anlagen, die zur Gänze oder teilweise der Industrieemissionsrichtlinie (RL 2010/75/EU) unterliegen, sind von der Verordnung erfasst (nicht nur mehr wie bisher PRTR-Anlagen)
  • Ermittlung von Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoff (§ 5):
    - Jahresfrachten von Bescheidparametern, sind, soweit verfügbar, künftig aus Daten zu ermitteln, die durch Einzelmessungen gewonnen werden. Die Meldung der Stoffe der Spalte V, Anlage A Tabelle 2 des derzeit noch gültigem Emissionsregister zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern, EmRegV – OW (sonstige Abwasserinhaltsstoffe) entfällt.
    - Jahresfracht eines prioritären Stoffes muss nur noch im 3. Jahr des Berichtszyklus (Messjahr) gemessen werden.
    - Für registrierpflichtige Personen, die in den Jahren 2015 oder 2016 Jahresfrachten prioritärer Stoffe nach der EmRegV – OW durch Einzelmessungen ermittelt und ins EMREG – OW gemeldet haben, sind bis zum Berichtsjahr 2022 die Frachten jener Stoffe zu berechnen und zu melden, die zuletzt als Stoffe der Kategorie B nach der EmRegV – OW zu messen waren.
  • Die prioritären Stoffe der Anlage A Tabelle 2 Spalte IV sind in der Emissionsregisterverordnung 2017 in der neu gestalteten Anlage C zu finden. 

Die neue Emissionsregisterverordnung 2017 (BGBl II Nr 207/2017) tritt am 1.1.2018 in Kraft und ersetzt das Elektronische Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen, EmRegV-OW (BGBl II Nr 29/2009)

IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

Durch die Novelle kommt es zu folgenden Änderungen:

  • Messtechnische Anpassung an EU Vorgaben
  • Erleichterung bei Verlegung bzw Auflassung von Messstellen
  • Erweiterung des Messumfanges von Schadstoffen bezüglich Arsen, Cadmium und Nickel in PM10 bei Trendmessstellen für Messungen zur Erfassung des langjährigen Trends

Die neuen Messvorschriften können Auswirkungen auf Betriebe haben, die die entsprechenden Luftschadstoffe emittieren.

Die Novelle wurde in BGBl II Nr 208/2017 kundgemacht. Die Änderungen treten am 3. Dezember 2017 in Kraft.

Quellen:

WKO – Grenzwerteverordnung 2011

Gesetzestext. Änderung der Grenzwerteverordnung 2011

WKO – Emissionsregisterverordnung 2017

Gesetzestext: Emissionsregisterverordnung 2017

WKO – IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

Gesetzestext: IG-L–Messkonzeptverordnung 2012