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WEKA (bli) | News | 16.09.2014
Wie weit greift der Unfallversicherungsschutz auf dem Nachhauseweg?
Für den Hin- und Rückweg zwischen Arbeitsstätte und Wohnort ist prinzipiell auch ein Unfallversicherungsschutz gegeben. Gilt dieser auch dann, wenn der Nachhausweg für die Erledigung von Einkäufen unterbrochen wird?
Sachverhalt: Einkauf auf dem Nachhauseweg
Im vorliegenden Fall blieb der Arbeitnehmer auf dem Heimweg auf dem Parkplatz eines Supermarktes stehen, um Einkäufe zu tätigen. Auf dem Fußweg zurück zum Auto rutschte er auf einer Eisplatte aus und verletzte sich.
Der Arbeitnehmer forderte die Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung und berief sich dabei darauf, dass der Versicherungsschutz auf dem Heimweg auch dann aufrecht bliebe, wenn eine private Besorgung „eingeschoben“ sei, die den Heimweg nur „geringfügig“ unterbreche.
OGH: Verneinung des Versicherungsschutzes
Nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ist prinzipiell nur der mit der Beschäftigung zusammenhängende direkte Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte versichert.
Ob auch für sogUmwege (Abwege) ein Versicherungsschutz gegeben ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Laut OGH zählt ein Einkauf auf dem Nachhauseweg nicht zu den versicherungsgeschützten Um- bzw Abwegen, da der Einkauf aus privatwirtschaftlichem bzw persönlichem Interesse erfolgt.
Bei Wegunfällen ist ein Unfallversicherungsschutz somit immer dann zu verneinen, wenn sich der Unfall in einer Phase des Weges ereignet hat, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen des Versicherten dient.
Quelle
Entscheidung von 23.04.2014, Geschäftszahl 10 ObS 45/14m
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