Dokument-ID: 891923

WEKA (cva) | News | 26.01.2017

Winter auf der Baustelle – welche Schutzmaßnahmen sind vorgeschrieben?

Neue Baustoffe und moderne Technik ermöglichen auch im Winter die Arbeit auf Baustellen – selbst bei Minusgraden. Doch bei Eis, Schnee und Dunkelheit muss verstärkt auf ein sicheres Arbeitsumfeld geachtet werden!

Durch Glatteis, frühe Dunkelheit, plötzliche Kälte oder Nebelbänke entstehen im Winter besondere Gefahren. Arbeitgeber sind laut § 17 BauV zur Gefahrenbeurteilung verpflichtet, um unnötige Risiken zu vermeiden. Zudem sollten Arbeitnehmer anlassbezogen unterwiesen werden, denn vor allem Gefahren, die durch eine nicht ausreichende Beleuchtung oder Blendung entstehen, werden oft unterschätzt.

PSA für winterliche Verhältnisse

§ 22 BauV legt fest, dass die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung zu überwachen ist. Für alle weiteren Regelungen ist die Verordnung persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) zu konsultieren, die in besonderen Bestimmungen festlegt, dass Kälteschutzkleidung (§§ 8–10, 12, 16), also Fuß-/Bein-, Kopf-/Nacken- sowie Augen-/Gesichts- und Hand-/Armschutz, sicher vor Gefahren durch Kälte (besonders durch Berührungskälte) schützen muss. Auch Hautschutz ist gemäß § 13 PSA-V den Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

Hinweis!

Prinzipiell sind nach dem TOP-Prinzip technische Maßnahmen zuerst zu setzen. Erst dann werden organisatorische Maßnahmen angedacht. Persönliche Maßnahmen wie PSA sind das letzte Mittel, da das Tragen sowohl unangenehm als auch körperlich anstrengend sein kann.

Bestimmungen der BauV

§ 33 Absatz 3 BauV sagt, dass bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, die Behörde für die damit befassten Arbeitnehmern die Bereitstellung alkoholfreier Getränke vorzuschreiben hat.

Bei Waschgelegenheiten müssen sich die Waschräume gemäß § 34 Absatz 6 möglichst in der Nähe der Aufenthaltsräume befinden, wobei die Verbindungswege gegen Witterungseinflüsse zu schützen sind. Waschräume müssen während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C erreicht wird. Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden. Unmittelbar ins Freie führende Ausgänge von Waschräumen müssen als Windfang ausgebildet sein.

Zu Aufenthaltsräumen legt § 36 Absatz 1 fest: „Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und beträgt die voraussichtliche Arbeitsdauer mehr als eine Woche, muss den ArbeitnehmerInnen zum Umkleiden sowie zum Aufenthalt in den Arbeitspausen und bei ungünstiger Witterung ein Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen.“

Absatz 2 stellt fest, dass als Aufenthaltsräume Räume in Baracken oder Gebäuden sowie Baustellenwagen, Container oder andere Raumzellen verwendet werden können. Aufenthaltsräume müssen gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, ausreichend lüft- und beleuchtbar sein und während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C erreicht wird. Während der kalten Jahreszeit muss die ins Freie führende Tür des Aufenthaltsraumes mit einem Windfang ausgestattet sein.

Absatz 8 sagt, sofern auf der Baustelle für das Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung kein gesonderter Raum zur Verfügung steht, muss im Aufenthaltsraum eine hierfür geeignete Einrichtung, wie ein Trockenschrank, und eine entsprechende Be- und Entlüftung dieser Einrichtung vorhanden sein.

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