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WEKA (lve) | News | 15.01.2018
Zählt Umkleidezeit zur bezahlten Arbeitszeit?
Gerichte müssen immer wieder entscheiden, ob die Umkleidezeit zur vergüteten Arbeitszeit zählt. Welche Regelungen bzw Kriterien hierfür gelten, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.
Ob die Umkleidezeit zur vergüteten Arbeitszeit zählt lässt sich nicht klar beantworten, da es in der Rechtsprechung keine eindeutige arbeitszeitrechtliche Definition dieses Begriffes gibt. Es müssen verschiedene Kriterien erfüllt werden, um beide Zeiten miteinander verbinden zu können. Umkleidezeit gehört zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und sie erst im Betrieb anzulegen ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Umkleidezeit zu zahlen.
Umkleiden als fremdnützige Tätigkeit
Das Umkleiden wird dann zu einem fremden Bedürfnis gezählt, wenn es kein eigenes Bedürfnis darstellt. Daraus kann interpretiert werden, dass das Tragen von Arbeitskleidung dem Interesse des Arbeitgebers unterliegt. Wenn es also eine Weisung des Arbeitgebers hierzu gibt, handelt es sich um eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit und somit um Arbeitszeit. Arbeitnehmer kommen also primär dem Wunsch des Arbeitgebers nach. Der Gesetzgeber unterscheidet nur zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit und akzeptiert keine Kategorien dazwischen.
Arbeitsweg zählt nicht zur Arbeitszeit
Der Arbeitsweg wird hingegen regelmäßig nicht zur Arbeitszeit gezählt. Bei besonders auffälliger Arbeitskleidung, kann vom Arbeitnehmer nicht erwartet werden, dass diese auf dem Weg zur Arbeit angelegt wird. In solch einem Fall steht die private Lebensführung eindeutig vor dem unternehmerischen Interesse. Auch kann vom Arbeitnehmer nicht erwartet werden, Arbeitskleidung, welche zur persönlichen Schutzordnung gezählt wird oder mit Chemikalien in Berührung gekommen ist, bei der An- und Abreise anzuziehen, da diese aufgrund von Verschmutzungen etc gesundheitsgefährdend sein kann.
Arbeitszeit und Vergütung
Das Umkleiden und das Zurücklegen eines gebrauchten innerbetrieblichen Weges gehört zu der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Tragen dieser Kleidung vorgeschrieben ist. In einem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit getroffen werden. Es zählt also zur vergüteten Leistung jede vom Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags verlangte sonstige Tätigkeit, die mit der eigentlichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängt.
Spezialfall Gastronomie
Arbeitnehmer, die in der Gastronomie (Abteilung Küche und Restaurant) beschäftigt sind, müssen ihre Arbeitskleidung und Sicherheitsschuhe aus Gründen der Hygiene vor Ort an- bzw ausziehen. Dies entschied im Fall eines großen Handelsunternehmens zum Thema Arbeitszeit das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien, 9 Ra 149/16x). Umkleidezeit gilt hier als bezahlte Arbeitszeit.
Umkleidezeit ist individuell
Ob die Umkleidezeit zur Arbeitszeit gezählt werden kann, bedarf einer individuellen Feststellung. Das bedeutet, dass die Zeit zur Arbeitszeit gezählt wird, die der einzelne Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit für das Umziehen braucht. Diese Regelung lässt sich auch auf den Weg zwischen Umkleideraum und Arbeitsstelle auslegen. Sollte ein Arbeitnehmer hierbei seiner Darlegungs-oder Beweislast nicht nachkommen, obliegt es dem Gericht, die erforderlichen Umkleidezeiten und damit verbundene Wegezeiten zu schätzen.