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WEKA (kp) | News | 21.03.2017

Ziviler Einsatz von Flugdrohnen – auf die Bewilligungen achten

Rund 15.000 Flugdrohnen gibt es in Österreich. Sie werden bereits auch dazu genützt, die Einhaltung aller Auflagen von Betriebsanlagen zu überwachen. Der Einsatz von Flugdrohnen muss genehmigt werden. Andernfalls drohen Strafen bis zu Euro 22.000,–.

Genehmigte Betriebsanlagen müssen regelmäßig überwacht und überprüft werden, auch zahlreiche Messverpflichtungen sind zu erfüllen. Flugdrohnen bieten dafür interessante und kostengünstige Einsatzmöglichkeiten. Die zivilen Einsatzbereiche für Flugdrohnen sind bereits vielfältig. Neben der Überwachung und Wartung von Industrieanlagen dienen sie zur Ermittlung von Wärmeverlusten an Gebäuden und werden für Film- und Fernsehaufnahmen genutzt. In der Landwirtschaft ermöglichen sie den Schutz von Jungwild vor Mäharbeiten, bei der Sicherheitsüberwachung, Bränden oder Rettungseinsätzen rascheren Überblick und schnellere Hilfeleistung. Überlegt wird die Verwendung zur Verkehrs- und Umweltüberwachung. Man verspricht sich im Vergleich zum Einsatz von Hubschraubern höhere Effizienz und Flexibilität bei wesentlich niedrigeren Kosten.

Flugdrohnen und Genehmigungserfordernisse

  • Modelle bis 79 Joule Bewegungsenergie (ca. 250 g) zählen als „Spielzeug“: zB Mini-Spielzeughubschrauber, Minimodelle aus Schaumstoff – auch mit Kamera – sind bis zu einer Höhe von max 30 m erlaubt. Diese „Spielzeuge“ fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Luftfahrtgesetzes, eine Bewilligung ist nicht erforderlich. Es ist aber unbedingt darauf zu achten, dass Personen oder Sachen nicht gefährdet werden.
  • Drohnen mit einem Gewicht von bis zu 25 kg sind genehmigungsfrei einsetzbar.
  • Drohnen ab 25 kg bis 150 kg sind nach dem Luftfahrtgesetz bei der Austro Control bewilligungspflichtig.
  • Drohnen von mehr als 150 kg müssen bei der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) genehmigt werden.

Flugdrohnen der Drohnenklasse 1

Diese Drohnen bis max 150 kg dürfen nur mit Sichtkontakt bis zu einer Höhe von max 150 m verwendet werden. Eine Kennzeichnung ist erforderlich. Der Betreiber erhält nach technischer und betrieblicher Prüfung eine Betriebsbewilligung (Bescheid). Anwendungsgebiet: zB Arbeitsflüge und gewerbliche Flüge mit Multikoptern. An diesen Systemen können auch Kameras montiert sein.

Drohnenklasse 2

Hier ist kein Sichtkontakt erforderlich. Diese werden wie Zivilluftfahrzeuge zertifiziert und zugelassen (Erfüllung von Bauvorschriften bzw Musterprüfung notwendig). Ebenso ist ein Pilotenschein erforderlich. Derzeit ist die Drohnenklasse 2 noch in Erprobung.

Einstufung des Gefährdungspotenzials von Flugdrohnen bei Drohnenklasse 1

Bei der Bewilligung wird grundsätzlich auf das zu erwartende Gefährdungspotential abgestellt. Es wird nach Einsatzgebieten (unbebaut, unbesiedelt, besiedelt und dicht besiedelt) und nach Gewichtsklassen unterschieden. Danach richtet sich im Wesentlichen die Strenge der Auflagen (zB Bauvorschriften, Leistungsparameter, Qualifikation des Piloten usw.).

Insgesamt sind vier Kategorien von unbemannten Drohnen definiert (A-D):

Flugdrohne im Flug

Quelle: Austrocontrol

Für die Kategorien C und D ist der Besitz eines Luftfahrerscheins erforderlich.

Genehmigungen für Flugdrohnen und Prüfungen für den Luftfahrerschein

Die Antragstellung und auch die Absolvierung des Luftfahrtscheins erfolgt bei der Austro Control. Die Antragsunterlagen müssen neben dem Antragsformular auch Fotos der Drohne, Deklarationen zur Betriebssicherheit, Angaben zu Boden-Wind-Werten, Betriebsmasse und den Beleg über die Haftpflichtversicherung nach dem Luftfahrtgesetz umfassen. Es ist mit einer Antragsdauer von 3-4 Wochen zu rechnen. Für den Einsatz im bebauten Gebiet sind darüber hinaus gehende Genehmigungen erforderlich. Die Bewilligungen sind für ein Jahr gültig.

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