Dokument-ID: 1113889

Vorschrift

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept

idF BGBl. II Nr. 462/2022 | Datum des Inkrafttretens 16.12.2022 | Datum des Außerkrafttretens 30.04.2023

(1) Die Betreiber oder Inhaber von

  1. Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
  2. Krankenanstalten oder Kuranstalten und
  3. Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,

haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(2) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

(3) Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienemaßnahmen;
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
  4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
  5. Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens;
  6. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

(4) Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Abs. 3 zu enthalten:

  1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung;
  2. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister;
  3. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können;
  4. Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG;
  5. Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen in Bezug auf Verkehrsbeschränkungen gemäß § 7b EpiG, insbesondere solche zur Verhinderung des Kontakts zwischen Mitarbeitern, Patienten, Bewohnern und Besuchern, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. (BGBl. II Nr. 295/2022)

(5) Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Abs. 3 und 4 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, zu enthalten.
(BGBl. II Nr. 462/2022)

(6) COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Abs. 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.