Dokument-ID: 1113890

Vorschrift

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung

idF BGBl. II Nr. 462/2022 | Datum des Inkrafttretens 16.12.2022 | Datum des Außerkrafttretens 30.04.2023

(1) Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung haben

  1. Besucher,
  2. Begleitpersonen und
  3. Mitarbeiter sowie Betreiber bei unmittelbarem Bewohnerkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann,

in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(2) Abs. 1 Z 3 gilt auch für das Betreten durch

  1. externe Dienstleister,
  2. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,
  3. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
  4. Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
  5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).

(BGBl. II Nr. 462/2022)