Dokument-ID: 1113891

Vorschrift

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden

idF BGBl. II Nr. 462/2022 | Datum des Inkrafttretens 16.12.2022 | Datum des Außerkrafttretens 30.04.2023

(1) Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten haben

  1. Besucher,
  2. Begleitpersonen und
  3. Mitarbeiter sowie Betreiber bei unmittelbarem Patientenkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann,

in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(2) Abs. 1 Z 3 gilt auch für das Betreten durch

  1. externe Dienstleister,
  2. Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990,
  3. Bewohnervertreter nach dem HeimAufG,
  4. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte und
  5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).

(3) In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.

(4) In auswärtigen Arbeitsstellen haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. Dies gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe.

(BGBl. II Nr. 462/2022)